Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als „Carnets de passages en douane“ bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
30.10.1992
39/04 Zollabkommen
09.09.2025
10003888
NOR40001850