„Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;