Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

30.10.1992

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    „Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  2. Litera b
    „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
  3. Litera c
    „gewerbliche Verwendung“ die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  4. Litera d
    „Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
  5. Litera e
    „Unternehmen“ kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
  6. Litera e
    Anmerkung, richtig: f)) „Personen“ natürliche und juristische Personen;
  7. Litera g
    „ausgebender Verband“ einen Verband, der ermächtigt ist, Eingangsvormerkscheine auszugeben;
  8. Litera h
    „haftender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Eingangsvormerkscheine verwenden;
  9. Litera i
    „internationale Organisationen“ eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Eingangsvormerkscheine auszugeben und dafür zu haften;
  10. Litera j
    „Vertragspartei“ einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
  11. Litera k
    „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001848