Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 25 a,
26.05.1983
39/04 Zollabkommen
Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, insbesondere auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder Naturkatastrophen.
30.01.2018
10003888
NOR40001847