Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
Text
§ 15a. (1) Für Zeiträume, in denenParagraph 15 a, (1) Für Zeiträume, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.
(2)Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gilt.