Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Kürzung und Entfall der Bezüge

Paragraph 13, (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. Ziffer 2
    über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. Ziffer 3
    er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
  1. Absatz 2,Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom Paragraph 6, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  2. Absatz 2 a,Dienstbezüge im Sinne des Absatz 2, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
  3. Absatz 3,Die Bezüge entfallen
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  5. Absatz 5,Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Abweichend vom Paragraph 6, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
  6. Absatz 6,Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 13 a, Absatz eins, in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
  8. Absatz 8,Dienstbezüge im Sinne des Absatz 5, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 9, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
  9. Absatz 9,Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz 5, erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
  10. Absatz 9 a,Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Absatz 8, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
  11. Absatz 9 b,Unbeschadet des Absatz 9 a, kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
  12. Absatz 10,Bei einem Beamten,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,
    entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
  13. Absatz 10 a,Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder
    3. Ziffer 3
      Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
    aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins bis 3 gilt.
  14. Absatz 11,Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz 2, 10 und 10 a unberührt.
  15. Absatz 12,Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 213 a, Absatz 2, oder Paragraph 213 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
    3. Ziffer 3
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
    entspricht. Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
  16. Absatz 13,Für die Dauer der Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
    entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Absatz 12, zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.
  17. Absatz 14,Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  18. Absatz 15,Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.