Kurztitel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.10.1999

Außerkrafttretensdatum

26.04.2016

Text

Anwendung von Bestimmungen der KennV

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 und die Paragraphen 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in Paragraph eins, Absatz eins, der Begriff „Baustellen“ entfällt,
    2. Ziffer 2
      in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
  2. Absatz 2,Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.