Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich
- Ziffer einsauf bis zu sieben Jahre
- Litera aum Zeiten eines Beschäftigungsverbotesnach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG,
- Litera bbeim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3,, wobei Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
- Ziffer 2auf bis zu sechs Jahre
- Litera aum Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- Litera bum Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.