Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Nebentätigkeit

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Paragraph 37, (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

  1. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  2. Absatz 3,Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, befindet,
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.