Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 17
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.
24.04.2025
10001685
NOR40001267