Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 16
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Die in erster oder in zweiter Instanz gefällten Entscheidungen, welche dem in Paragraph 13, bezeichneten Einschreiten um Ertheilung einer Genehmigung ganz oder theilweise stattgeben, hat das Curatelgericht durch Edicte, die mit Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 4, zu veröffentlichen sind, kundzumachen.
Diese Entscheidungen können von jedem der durch den gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer mittelst der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Mehrere Besitzer können ein Rechtsmittel in einer gemeinschaftlichen Eingabe ergreifen.
Die Rechtsmittelfrist beginnt für die einzelnen Besitzer mit dem Tage nach der gemäß der Vorschrift des Paragraph 4,, Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung des Edictes in der Landeszeitung.
Der ein Rechtsmittel ergreifende Besitzer hat seine Berechtigung zum Einschreiten durch die Vorlage der in seinem Besitze befindlichen Werthpapiere oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörenden Werthpapiere bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt nachzuweisen. Auf Begehren der Besitzer hat das Curatelgericht die vorgelegten Werthpapiere beziehungsweise Verwahrungsurkunden nach genommener Einsicht zurückzustellen und bei der Vorlage der Acten an die höhere Instanz zu bestätigen, welche Besitzer ihre Berechtigung zum Einschreiten nachgewiesen haben.
Erteilung, Edikt, Kurator, Wertpapier, Akt
06.02.2020
10001685
NOR40001266