Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 16,

Die in erster oder in zweiter Instanz gefällten Entscheidungen, welche dem in Paragraph 13, bezeichneten Einschreiten um Ertheilung einer Genehmigung ganz oder theilweise stattgeben, hat das Curatelgericht durch Edicte, die mit Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 4, zu veröffentlichen sind, kundzumachen.

Diese Entscheidungen können von jedem der durch den gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer mittelst der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Mehrere Besitzer können ein Rechtsmittel in einer gemeinschaftlichen Eingabe ergreifen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt für die einzelnen Besitzer mit dem Tage nach der gemäß der Vorschrift des Paragraph 4,, Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung des Edictes in der Landeszeitung.

Der ein Rechtsmittel ergreifende Besitzer hat seine Berechtigung zum Einschreiten durch die Vorlage der in seinem Besitze befindlichen Werthpapiere oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörenden Werthpapiere bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt nachzuweisen. Auf Begehren der Besitzer hat das Curatelgericht die vorgelegten Werthpapiere beziehungsweise Verwahrungsurkunden nach genommener Einsicht zurückzustellen und bei der Vorlage der Acten an die höhere Instanz zu bestätigen, welche Besitzer ihre Berechtigung zum Einschreiten nachgewiesen haben.

Schlagworte

Erteilung, Edikt, Kurator, Wertpapier, Akt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001266