Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 15
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Wenn der Curator Rechtshandlungen, die der curatelgerichtlichen Genehmigung bedürfen, vorzunehmen beabsichtigt, rücksichtlich welcher ein Antrag der Versammlung der Besitzer zur Aeußerung nicht vorgelegen war, so ist er berechtigt, die Einberufung einer neuerlichen Versammlung zu verlangen. Es kann auch das Curatelgericht über das Einschreiten des Curators um Genehmigung solcher Rechtshandlungen von Amtswegen die Einberufung einer neuerlichen Versammlung verfügen.
Ueber die Art der Einberufung und das Verfahren bei der Tagfahrt selbst finden die Bestimmungen für die erste Versammlung Anwendung.
Kurator, Äußerung, Kuratelgericht
06.02.2020
10001685
NOR40001265