Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 13
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Der gemeinsame Curator hat bei allen wichtigen Geschäften die Ansicht der Vertrauensmänner zu hören. Wenn der Curator bei dem Curatelgerichte um die Ertheilung einer Genehmigung einschreitet, so hat er die Aeußerung der Vertrauensmänner vorzulegen, sofern diese nicht durch Mitfertigung der Eingabe des Curators ihre Uebereinstimmung mit den Ansichten desselben zu erkennen geben.
Die über ein solches Einschreiten erfolgte Entscheidung des Curatelgerichtes ist auch den Vertrauensmännern zuzustellen, welche dieselbe durch die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel anfechten können.
Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Äußerung, Übereinstimmung
06.02.2020
10001685
NOR40001263