Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 12,

Den Vertrauensmännern liegt ob, sich durch mündlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Curator und nöthigenfalls durch Einsicht der Acten in fortlaufender Kenntniß der von dem gemeinsamen Curator zu besorgenden Geschäfte zu erhalten und denselben mit ihrem Rathe zu unterstützen.

Denselben liegt ob, auch wenn sie nicht zu den vom Curator vertretenen Besitzern gehören, dem Curatelgerichte solche Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, mitzutheilen.

Schlagworte

Kurator, Akt, Kenntnis, Kuratelgericht, Rat

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001262