Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 12
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Den Vertrauensmännern liegt ob, sich durch mündlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Curator und nöthigenfalls durch Einsicht der Acten in fortlaufender Kenntniß der von dem gemeinsamen Curator zu besorgenden Geschäfte zu erhalten und denselben mit ihrem Rathe zu unterstützen.
Denselben liegt ob, auch wenn sie nicht zu den vom Curator vertretenen Besitzern gehören, dem Curatelgerichte solche Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, mitzutheilen.
Kurator, Akt, Kenntnis, Kuratelgericht, Rat
06.02.2020
10001685
NOR40001262