Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 11,

Wird unmittelbar nach der Verkündigung des Ergebnisses einer Wahl gegen die Giltigkeit der Wahl aus dem Kreise der Abstimmenden Einsprache erhoben, oder hegt das zur Leitung der Versammlung berufene Mitglied des Gerichtes Bedenken gegen die Giltigkeit der Wahl, so ist noch vor Schluß der Tagfahrt der Beschluß des Curatelgerichtes einzuholen.

Findet das Curatelgericht eine Wahl aufzuheben, so ist sofort eine neue Wahl vorzunehmen.

Hiebei ist ein vom Gerichte über die Berechtigung zur Abstimmung oder über die Wählbarkeit gefällter Ausspruch als maßgebend anzusehen.

Die Entscheidung des Curatelgerichtes, durch welche eine Wahl als giltig anerkannt oder aufgehoben wird, sowie der Erfolg einer bei der Tagfahrt nicht beanständeten Wahl kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Den Gewählten ist von dem mit der Leitung der Tagfahrt betrauten Mitgliede des Gerichtes eine Bestätigung über die erfolgte Wahl zu ertheilen.

In dieser Bestätigung ist ersichtlich zu machen, in welcher Reihenfolge die Ersatzmänner zur Vertretung der Vertrauensmänner zu berufen sind. Diese Reihenfolge richtet sich nach der Größe der Stimmenzahl, welche die Ersatzmänner bei der Wahl erhielten. Im Falle einer gleichen Stimmenzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.

Schlagworte

Gültigkeit, Kuratelgericht, Schluss, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001261