Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 8,

Das zur Leitung der Tagfahrt berufene Mitglied des Gerichtes hat zunächst den Curator zu einer Darstellung der Sachlage aufzufordern.

Ist ein mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betrautes Organ erschienen, so ist demselben Gelegenheit zum Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben.

Schlagworte

Kurator

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001249