Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 8
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Das zur Leitung der Tagfahrt berufene Mitglied des Gerichtes hat zunächst den Curator zu einer Darstellung der Sachlage aufzufordern.
Ist ein mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betrautes Organ erschienen, so ist demselben Gelegenheit zum Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben.
Kurator
06.02.2020
10001685
NOR40001249