Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 7,

Nach dem Beginne der Tagfahrt sind die Namen der erschienen Besitzer, beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten, der Nominalbetrag der jedem Einzelnen gehörigen Werthpapiere und die Art zu Protokoll festzustellen, in welcher die Bescheinigung des Besitzes, sowie der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001248