Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 7
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Nach dem Beginne der Tagfahrt sind die Namen der erschienen Besitzer, beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten, der Nominalbetrag der jedem Einzelnen gehörigen Werthpapiere und die Art zu Protokoll festzustellen, in welcher die Bescheinigung des Besitzes, sowie der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.
Wertpapier
06.02.2020
10001685
NOR40001248