Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 5,

Der Curator hat außerdem den von ihm vertretenen Besitzern, soweit sie ihm bekannt sind, Ausfertigungen des Edictes mittelst recommandirter Postsendungen zuzuschicken.

Wenn es sich um Werthpapiere handelt, die von einer Unternehmung ausgegeben wurden, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so hat das Curatelgericht eine Ausfertigung des Edictes dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe mitzutheilen.

Schlagworte

Kurator, Edikt, Wertpapier, Kuratelgericht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001246