Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 5
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Der Curator hat außerdem den von ihm vertretenen Besitzern, soweit sie ihm bekannt sind, Ausfertigungen des Edictes mittelst recommandirter Postsendungen zuzuschicken.
Wenn es sich um Werthpapiere handelt, die von einer Unternehmung ausgegeben wurden, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so hat das Curatelgericht eine Ausfertigung des Edictes dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe mitzutheilen.
Kurator, Edikt, Wertpapier, Kuratelgericht
06.02.2020
10001685
NOR40001246