Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111/1877
BG
Paragraph 2
04.02.1878
21/06 Wertpapierrecht
zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Die im Paragraph eins, bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.
Die Einberufung erfolgt, sofern sie nicht vom gemeinsamen Curator angesucht wurde, von Amtswegen und dann im Falle großer Dringlichkeit gleichzeitig mit der Bestellung des gemeinsamen Curators verfügt werden.
Im letzteren Falle kann die Einberufung durch dasselbe Edict vorgenommen werden, welches die Bekanntmachung der Bestellung des gemeinsamen Curators enthält.
Kuratelgericht, Edikt, Kurator
06.02.2020
10001685
NOR40001243