Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.

Die Einberufung erfolgt, sofern sie nicht vom gemeinsamen Curator angesucht wurde, von Amtswegen und dann im Falle großer Dringlichkeit gleichzeitig mit der Bestellung des gemeinsamen Curators verfügt werden.

Im letzteren Falle kann die Einberufung durch dasselbe Edict vorgenommen werden, welches die Bekanntmachung der Bestellung des gemeinsamen Curators enthält.

Schlagworte

Kuratelgericht, Edikt, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001243