Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Anlage eins
01.04.1999
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Bevollmächtigten
der Republik Bulgarien,
der Bundesrepublik Jugoslawien,
der Republik Kroatien,
der Republik Moldau,
der Republik Österreich,
Rumäniens,
der Russischen Föderation,
der Slowakischen Republik,
der Ukraine und
der Republik Ungarn
haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen:
Ziffer eins Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.
Ziffer 2 Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.
Ziffer 3 Im Hinblick auf Artikel 27, des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft unterliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.
13.11.2019
20000157
NOR40001149