Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6
01.04.1999
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Artikel 46, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“
13.11.2019
20000157
NOR40001147