Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
01.04.1999
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Artikel 2, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“
13.11.2019
20000157
NOR40001143