Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden vergleiche Ziffer 28,, dok. Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1999,).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIn den Voranschlägen sind
    1. Litera a
      den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
    2. Litera b
      den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge zulässig.
  2. Absatz 2Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.