(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei entweder der Rechtssprechung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.