Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 2
29.09.1999
50/04 Berufsausbildung
Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.
05.02.2026
20000124
NOR40001038