Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.

GESCHEHEN zu Paris am 17. Dezember 1997 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.