Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 16

Änderung

Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.