Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der zehn Staaten mit den zehn größten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die mindestens sechzig Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
  2. Absatz 2Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens nach diesem Absatz anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei Unterzeichnern hinterlegt worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.