Absatz einsDieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,
Artikel 14,
19.07.1999