Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 13

Unterzeichnung und Beitritt

  1. Absatz einsBis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der OECD und für Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeichner, der Mitglied der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.