Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 10

Auslieferung

  1. Absatz einsBestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Vertragsparteien und in die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
  2. Absatz 2Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.
  3. Absatz 3Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie ihre Staatsangehörigen wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ausschließlich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
  4. Absatz 4Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt den im innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jeder Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.