Absatz einsJede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen größtmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie auf Anfrage über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.