Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 8

Buchführung

  1. Absatz einsZur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu verbuchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.