Absatz einsJede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,
Artikel 4,
19.07.1999