Absatz einsDie Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schließen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Maß ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.