Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Text

Artikel 3

Sanktionen

  1. Absatz einsDie Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schließen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Maß ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.
  2. Absatz 2Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, daß juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldsanktionen unterliegen.
  3. Absatz 3Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um vorzusehen, daß das Bestechungsgeld und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen oder daß Geldsanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können.
  4. Absatz 4Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Sanktionen unterliegt.