Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,
Paragraph 13
01.01.2000
Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß Paragraph 7, hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.