Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Paragraph 13,

Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß Paragraph 7, hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.