Kurztitel

Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsDieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  4. Absatz 4Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.