Soziale Sicherheit (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
Artikel 9,
01.10.1999
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.