Kurztitel

Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Text

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

  1. Litera a
    Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
  2. Litera b
    Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Titel römisch III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.