Kurztitel

Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsFür die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.