Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel 6

Diesem Abkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt für beitretende Staaten 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden in Kraft.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien übermittelt den Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Donostia - San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neuzehnhundertneunundachtzig, in allen Amtssprachen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt wird.