Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsUm sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens ab.