Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsZur Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Auslieferungsabkommen bezeichnet jeder Vertragsstaat die zentrale Behörde oder, wenn verfassungsmäßig vorgesehen, die zentralen Behörden, die mit der Übermittlung und der Entgegennahme der Auslieferungsersuchen und der Beweisdokumente sowie aller sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen beauftragt sind.
  2. Absatz 2Die Bezeichnung der Behörden gemäß Absatz 1 durch jeden Mitgliedstaat erfolgt bei der Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme des Abkommens und kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden. Der Verwahrer des Abkommens teilt jedem Vertragsstaat die bezeichneten Behörden sowie die späteren Änderungen mit.