<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok xmlns="http://www.bka.gv.at">
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<nutzdaten>
<abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Bundesrecht</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Bundesrecht</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5C%2A+MERGEFORMAT+">6</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. II Nr. 363/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Anl. 6</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" halign="j">01.10.1999</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" halign="j">14.12.2005</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                            Anlage F</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Gemeinsame Luftfahrtvorschriften - JAR-21 deutsch</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                            Teile</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Inhalt 1)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt A  - Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt B  - Musterzulassungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt D  - Änderung des zugelassenen Musters</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt E  - Ergänzungen zu Musterzulassungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt F  - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt G  - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               Bau- und Ausrüstungsteilen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt H  - Lufttüchtigkeitszeugnisse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               oder Änderungen an Produkten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               Ausrüstungsteile</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt L  - Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt M  - Reparaturen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt N  - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               Änderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt O  - JTSO-Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt P  - JPA-Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitt Q  - Kennzeichnung von Produkten und Teilen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhänge:       A, B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Diese deutsche Übersetzung der JAR-21 bezieht sich auf die Section 1 des Changes 1 vom 28. Jänner 1997 einschließlich der bereits wirksamen Ergänzungen (Amendments 21/98/1).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">In Zweifelsfällen oder bei strittigen Auslegungen ist der von der JAA verabschiedete englische Urtext maßgebend.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">An Stellen, wo ein *) aufscheint, gibt es zweckdienliche Erläuterungen in der Section 2, welche nicht Teil dieser Übersetzung ist und daher nur in der englischen Originalfassung vorliegt. Diese kann gemäß dem jeweils gültigen „Publicaction Catalogue” der JAA bezogen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">--------</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1)</symbol>Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und das erläuternde Material (Sektion 2) der JAR-21 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt A - Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.1 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Diese JAR-21 enthalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen und für Änderungen solcher Zulassungen, die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben für die Zwecke der Absätze (1) und (2) dieses Paragraphen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß den Absätzen (1) bis (3) dieses Paragraphen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Wenn in JAR-21 Zulassungen oder Genehmigungen angesprochen werden, so handelt es sich um Zulassungen oder Genehmigungen nach JAR-21, wenn nichts anderes festgelegt ist. Jedoch:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (i) können die Abschnitte F, G und H auch für die Herstellung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">       Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, deren Muster nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (ii) können die Abschnitte JA und JB auch für die Entwicklung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">       Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">In einem solchen Fall ist unter Musterzulassung die Musterzulassung oder eine entsprechende Zulassung durch eine nationale Behörde zu verstehen, und das Lufttüchtigkeitszeugnis ist ein von eben dieser Behörde erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (1) Diese JAR-21 tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern in Abschnitt N sowie JAR 21.115 (a), 21.301 (b), 21.321 (b), 21.601 (b) und 21.701 (b) nichts anderes festgelegt ist. Wenn für einen Abschnitt ein bestimmtes Anwendbarkeitsdatum festgelegt ist, kann die Behörde sich auf Wunsch eines Antragstellers einverstanden erklären, daß dieser Abschnitt schon vor dem Anwendbarkeitsdatum Verwendung findet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ab dem 1. Jänner 1998 dürfen Übereinstimmungsbescheinigungen oder Freigabebescheinigungen (JAA Form 1) für ein neues Produkt nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ab dem 1. Juni 1999 dürfen Freigabebescheinigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j"> (JAA Form 1) für ein neues Bau- oder Ausrüstungsteil nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Solange ein Abschnitt dieser JAR-21 nicht anwendbar ist, bleiben die betreffenden nationalen Verfahren und ebenso die bestehenden Bedingungen für die gegenseitigen Anerkennungen zwischen den Behörden gültig.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (1) Die Definitionen und Forderungen in sämtlichen Abschnitten der JAR-21, ausgenommen Abschnitt H und Abschnitt N, gelten nur für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Antrag auf die Erstzulassung des Musters oder des Gerätes an eine JAA-Behörde gerichtet wird und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, für die eine JAA-Behörde eine Musterzulassung oder Gerätezulassung erteilt hat, wenn solche Änderungen von einer Person innerhalb eines JAA-Mitgliedslandes entwickelt werden. *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Definitionen und Forderungen des Abschnitts H der JAR-21 gelten für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Definitionen und Forderungen in Abschnitt N von JAR-21 gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, deren Erstzulassung von einer nicht den JAA angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen von einer Person außerhalb der Mitgliedsländer der JAA entwickelt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil gemäß JAR-21 zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung oder Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Sofern in Abschnitt N nichts anderes festgelegt ist, muß ein Antragsteller für eine Zulassung oder Genehmigung eine Person gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">21.2 (k) sein. Befinden sich Betriebsstätten der Person oder einer ihrer Partner oder Unterauftragnehmer außerhalb der JAA-Mitgliedsländer, wird die Behörde eine Zulassung oder eine Genehmigung nur erteilen, wenn:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Antragsteller Angaben bezüglich der Verfahren für die Koordinierung mit jenen Betriebsstätten unter Angabe der Verbindungen zwischen dem Antragsteller und der ausländischen Betriebsstätte eingereicht hat; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) diese Verfahren und Verbindungen für die Behörde annehmbar sind und es ihr ermöglichen, alle Prüfungen und Kontrollen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen der JAR-21 durchzuführen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.2 Definitionen und zugehörige Verfahren</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die „Joint Aviation Authorities” (JAA) sind alle Behörden, die das „JAA Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede von ihnen nach gemeinsamen Verfahren tätig wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) „Die nationale Behörde” ist eine der nationalen Behörden der „Joint Aviation Authorities”, die rechtlich zuständig ist gegenüber dem Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung, Genehmigung oder Berechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) „Die Behörde” ist die nationale Behörde, die im jeweiligen Fall die in dieser JAR-21 enthaltenen Vorschriften anwendet. In Fällen jedoch, in denen die „Joint Aviation Authorities” Verfahren festgelegt haben, um das Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren gemeinsam durchzuführen, bedeutet „Die Behörde” die „Joint Aviation Authorities”.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) „Produkt” im Sinne dieser JAR-21 ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anmerkungen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) In Abschnitt O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zwischen einem JAA-Land und einem Land, dessen zuständige Behörde nicht Mitglied der JAA ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (j) In Mußbestimmungen wird -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (k) „Person” ist eine juristische Person, die der Rechtsprechung eines JAA-Landes unterliegt (zB eine Organisation oder ein Unternehmen).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.3 Fehler und Mängel</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) System für die Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung hat über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit Vorkommnissen zu verfügen, die auf Fehler oder Mängel an Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen beruhen, für die eine Musterzulassung oder eine Ergänzung zur Musterzulassung erteilt worden ist. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung eines Produktes hat jedem bekannten Halter eines solchen Produktes Angaben über das in Übereinstimmung mit diesem Absatz (a) eingerichtete System zur Verfügung zu stellen. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Meldung an die Behörde</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Der Inhaber einer Musterzulassung, einer Ergänzung zur Musterzulassung, einer JPA-Berechtigung oder einer JTSO-Berechtigung hat der nationalen Behörde jeden bekannten Mangel oder Fehler eines Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils zu melden, für das eine Musterzulassung, eine Ergänzung zur Musterzulassung oder eine Berechtigung besteht, sofern durch diesen Mangel oder Fehler eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt oder sich ergeben kann.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Meldungen müssen in einer für die Behörde annehmbaren Form so schnell wie möglich, jedoch keinesfalls später als drei Tage nach Feststellung des Mangels oder Fehlers durch den Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung erfolgen. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Prüfung meldepflichtiger Vorkommnisse. Wenn die Analyse gemäß Absatz 21.3 (a) dieses Paragraphen zeigt, daß das gemeldete Vorkommnis auf einem Mangel des Musters oder einem Mangel in der Herstellung beruht, hat der Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder der Inhaber einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung die Ursache des Mangels zu untersuchen und der Behörde die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie jede von ihm ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahme mitzuteilen. Wenn die Behörde feststellt, daß Abhilfemaßnahmen bei vorhandenen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen erforderlich sind, hat der betreffende Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung der Behörde die für die Abhilfemaßnahmen erforderlichen Angaben bekanntzugeben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Erforderliche Maßnahmen - Änderungen am Muster oder Inspektionen. Wenn die Behörde die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung für erforderlich hält, um die Lufttüchtigkeit wiederherzustellen oder die Durchführung einer Inspektion zu verlangen, hat der Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die geeigneten Änderungen am Muster und/oder die erforderlichen Inspektionen vorzuschlagen und die Einzelheiten dazu bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nach Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungsmaßnahmen am Muster oder der Inspektionen durch die Behörde allen bekannten Haltern die entsprechenden Beschreibungen und Anweisungen für die Durchführung zugänglich zu machen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt B - Musterzulassungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.11 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.13 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde kann einen Antrag auf Musterzulassung nur annehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die gemäß Abschnitt JA als Entwicklungsbetrieb bereits genehmigt ist oder deren Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß JAR 21.A233 von der Behörde angenommen worden ist, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall eines Produktes einfacher Bauart einen Antrag von einer Person entgegennehmen kann, die nicht Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und nicht Antragstellerin auf eine solche Genehmigung ist. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Im letzteren Fall wird die Behörde alternativ solche Verfahren zugrunde legen, die erforderlich sind, um ein gleiches Maß an Vertrauen in die Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebs Berücksichtigung findet. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.15 Antrag auf Musterzulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht dieses Luftfahrzeugs sowie die grundsätzlichen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.16 Sonderforderungen *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde schreibt Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die Behörde für erforderlich hält, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR festgeschriebene, zu gewährleisten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.17 Anwendbare Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (i) von der Behörde nichts anderes festgelegt ist; oder (ii) der Nachweis der Erfüllung der Forderungen nicht auf der Grundlage eines später gültigen Änderungsstandes gewünscht oder gemäß diesem Absatz gefordert wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) alle Sonderforderungen, die in Übereinstimmung mit JAR 21.16 (a) vorgeschrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs gemäß JAR-25 oder JAR-29 gilt für fünf Jahre, und alle anderen Anträge auf Musterzulassung gelten für drei Jahre, es sei denn, der Antragsteller weist zur Zeit der Antragstellung nach, daß die Gestaltung, Entwicklung und Erprobung seines Produktes einen längeren Zeitraum benötigen werden, und die Behörde genehmigt einen längeren Zeitraum.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Für den Fall, daß innerhalb des unter Absatz (c) dieses Paragraphen festgelegten Zeitraums eine Musterzulassung nicht erteilt worden ist oder daß offensichtlich ist, daß eine Musterzulassung nicht erteilt werden wird, kann der Antragsteller:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen und die Erfüllung sämtlicher Bestimmungen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen entsprechend einem Erstantrag nachweisen, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) eine Verlängerung des Erstantrags beantragen und die Erfüllung derjenigen anwendbaren „Joint Aviation Requirements” nachweisen, die an dem vom Antragsteller zu wählenden Datum Gültigkeit hatten, wobei dieses Datum nicht früher gewählt werden darf, als das vom Zeitpunkt der Musterzulassung aus entsprechend den in (c) festgelegten Fristen zurückgerechnete Datum.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach Antragstellung auf eine Musterzulassung in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der Behörde damit in direktem Zusammenhang steht.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.19 Änderungen, die einer neuen Musterzulassung bedürfen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wer die Änderung eines Produktes beabsichtigt, muß einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen, wenn:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die Behörde feststellt, daß die beabsichtigte Änderung der Gestaltung und Bauausführung, der Leistung, der Leistungs- oder Drehzahlgrenzen (Motoren), oder des Gewichts so umfangreich ist, daß ein nahezu vollständiger neuer Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erforderlich ist;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) im Fall eines Luftfahrzeugs die beabsichtigte Änderung -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die Anzahl der Motoren oder Rotoren betrifft; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) in einem anderen Verfahren der Antriebserzeugung für Motoren oder Rotoren oder in einem anderen Arbeitsverfahren für Rotoren besteht.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) im Fall von Flugmotoren die beabsichtigte Änderung das Arbeitsverfahren betrifft; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) im Fall von Propellern die beabsichtigte Änderung die Anzahl der Blätter oder das Prinzip der Blattverstellung betrifft.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.20 Erfüllung der anwendbaren Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und der Behörde die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Antragsteller muß erklären, daß er den Nachweis der Erfüllung aller anwendbaren Forderungen erbracht hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Wenn der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist, muß die Erklärung gemäß Absatz (b) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts JA abgegeben werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Flugmotoren und Propeller *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Unbeschadet sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, erteilt die Behörde eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller, wenn -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) der Antragsteller ein entsprechend genehmigter Entwicklungsbetrieb ist oder die Genehmigung der Behörde für die Anwendung eines anderen Verfahrens gemäß JAR 21.13 (b) erhalten hat;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.20 (b) abgegeben hat; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen worden ist, daß -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) das zuzulassende Produkt die in Übereinstimmung mit JAR 21.17 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) der Inhaber der Musterzulassung darauf vorbereitet ist, die Bestimmungen der JAR 21.44 zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.31 Musterunterlagen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Musterunterlagen bestehen aus:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) den Zeichnungen und Spezifikationen einschließlich deren Auflistung, die erforderlich sind, um die Bauausführung und die Gestaltungsmerkmale des Produktes zu definieren, für das der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wurde;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Angaben über Werkstoffe und Arbeitsverfahren sowie über Methoden der Herstellung und des Zusammenbaus des Produktes, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Produktes mit dem Muster sicherzustellen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) den Abschnitt mit den lufttüchtigkeitsbedingten Betriebsgrenzen aus den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Forderungen der jeweils zutreffenden JAR;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) alle weiteren notwendigen Angaben, um die Lufttüchtigkeit von späteren Produkten desselben Musters durch Vergleich sicherzustellen zu können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Alle Musterunterlagen sind in angemessener Weise kenntlich zu machen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.33 Prüfungen und Versuche *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller muß der Behörde einräumen, die Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.20 (b) eingereichten Erklärung der Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen zu prüfen und festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die das Produkt für den Anwendungsbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, unsicher werden lassen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Außerdem dürfen, soweit die Behörde nichts anderes bewilligt hat:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte der Behörde nur dann für Versuche vorgeführt werden, wenn die Forderungen des Absatzes (c)(2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte erfüllt worden sind; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte vom Zeitpunkt der Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz (c) (2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie der Behörde zu Versuchen präsentiert werden, nicht geändert werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Vor den Versuchen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) daß das Muster mit den Lufttüchtigkeitsforderungen, die für die durchzuführenden Versuche von Bedeutung sind, übereinstimmt;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für das Prüfstück -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (i) daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (ii) daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        in den Musterunterlagen übereinstimmen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Der Antragsteller muß bei der Behörde für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die der Behörde für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungserklärung einreichen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder ein Teil dieser Produkte mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmen. Diese Übereinstimmungserklärung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.35 Flugversuche</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Flugversuche zum Zwecke der Musterzulassung müssen in Übereinstimmung mit den von der Behörde genannten Bedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die Behörde für erforderlich hält:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß JAR-21 zugelassen werden sollen, außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug, und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Die in Absatz (b) (2) dieses Paragraphen vorgeschriebenen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Versuche im Flug müssen beinhalten -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.41 Musterzulassung *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Musterzulassungsurkunde, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Gerätekennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die Behörde die Übereinstimmung festgestellt hat, und alle weiteren Bedingungen und Beschränkungen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.44 Pflichten</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21.3, 21.45, 21.49 und 21.55 bis 21.61 und die Eignungsforderungen entsprechend den Antragsvoraussetzungen nach JAR 21.13 fortlaufend zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.45 Koordinierung mit der Herstellung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber der Musterzulassung hat mit dem Herstellerbetrieb insoweit zusammenzuarbeiten, wie es erforderlich ist, um:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) zufriedenstellende Koordinierung zwischen Entwicklung und Herstellung gemäß der jeweils zutreffenden JAR 21.122 oder 21.133 zu gewährleisten, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.47 Übertragbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.44 zu erfüllen und die zu diesem Zweck ihre Befähigung zur Erfüllung der Maßstäbe in JAR 21.21 (a) nachgewiesen hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.49 Verfügbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Musterzulassung hat der Behörde den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.51 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.55 Führung von Aufzeichnungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt, sind vom Inhaber der Musterzulassung für die Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes notwendigen Angaben vorhalten zu können.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.57 Handbücher</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat die Originale der in den zutreffenden JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten und der Behörde auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren JAR zu liefern und danach diese Unterlagen auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.90 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen an Mustern und Musterzulassungen (siehe auch Abschnitt E).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.91 Einstufung von Änderungen am Muster</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussende Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21.95 oder 21.97 zugelassen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.92 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” nach Abschnitt D an einem zugelassenen Muster wird von der Behörde nur entgegengenommen, wenn dieser von dem Inhaber der Musterzulassung eingereicht wird; andere Antragsteller auf Zulassung einer „großen Änderung” müssen diese gemäß Abschnitt E beantragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Zulassung einer „kleinen Änderung” an einem zugelassenen Muster kann von jeder beliebigen Person beantragt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.93 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Ein Antrag auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden. Er muß enthalten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) eine Beschreibung der Änderung unter Angabe:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Forderungen gemäß JAR 21.101, auf deren Grundlage die Änderung erstellt wurde.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.95 Kleine Änderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster können entweder:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) direkt von der Behörde oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) indirekt von einem entsprechend genehmigten Entwicklungsbetrieb mittels Anwendung von mit der Behörde vereinbarten Änderungsverfahren eingestuft und zugelassen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.97 Große Änderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antragsteller auf Genehmigung einer großen Änderung muß -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) bei der Behörde die für die Nachweisführung erforderlichen aussagekräftigen Angaben sowie die notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in das Muster einreichen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nachweisen, daß die anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt gemäß JAR 21.101(a) und (b) erfüllt werden;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) erklären, daß er die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat und der Behörde mitteilen, auf welcher Basis eine solche Erklärung beruht.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) die Forderungen der JAR 21.33 und, sofern zutreffend, JAR 21.35 erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) Baureihe(n) des Musters, auf denen die Änderung basiert.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß erfüllen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) die anwendbaren Forderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit hatten, sowie sämtliche zusätzlichen Forderungen, die nach Auffassung der Behörde damit in Zusammenhang stehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn die Behörde der Auffassung ist, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Maßstäbe bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung der folgenden Bestimmungen erbringen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die Behörde für notwendig erachtet, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) alle Sonderforderungen und Zusätze zu diesen Sonderforderungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.103 Erteilung der Zulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde läßt eine große Änderung an einem Muster zu, wenn</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">-</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.97 (a) (3) abgegeben hat, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen wurde, daß:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen nach</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        JAR 21.101 erfüllt, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (ii) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (iii) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Behörde läßt eine kleine Änderung an einem Muster zu, wenn entweder direkt oder anhand der vereinbarten Verfahren nach JAR 21.95 (b) nachgewiesen wird, daß das geänderte Produkt die in JAR 21.101 genannten anwendbaren Forderungen erfüllt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.105 Führung von Aufzeichnungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Für jede Änderung sind sämtliche die Gestaltung betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt, für die Behörde vom Antragsteller zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes notwendigen Angaben liefern zu können.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.111 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Ergänzungen zu Musterzulassungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.112 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von Personen entgegennehmen, die Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA sind oder diese Genehmigung beantragt haben, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall einer Änderung einfacher Art einen Antrag von Personen entgegennehmen kann, die nicht Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind oder eine solche Genehmigung nicht beantragt haben. Im letzteren Fall wird die Behörde andere Verfahren zugrunde legen, die es ermöglichen, ein gleiches Maß an Vertrauen gegenüber der Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebes Berücksichtigung findet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise beantragt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21.93 geforderten Beschreibungen und Feststellungen sowie einen Nachweis enthalten, daß die Angaben, auf denen diese Feststellungen beruhen, entweder auf Grund der eigenen Mittel und Möglichkeiten des Antragstellers oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung ausreichend sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.114 Nachweisführung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21.97 erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde erteilt eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn der Antragsteller über die Erfüllung der Forderungen nach JAR 21.103 hinaus nachgewiesen hat, daß -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) er eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb erhalten hat, oder die Behörde anderen Verfahren zugestimmt hat, mit der Ausnahme, daß eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vor dem 1. Jänner 1998 nicht erforderlich ist, wenn das Verfahren der Ergänzung der Musterzulassung nach gemeinsamen mit der Behörde abgestimmten Verfahren erfolgt; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) wenn der Antragsteller nach JAR 21.113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21.93 eingereichten Angaben hat, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen gemäß JAR 21.44 und JAR sicherzustellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.116 Übertragbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an einen Betrieb übertragen werden, der in der Lage ist, die in JAR 21.118A genannten Pflichten zu erfüllen und zu diesem Zweck die Voraussetzungen für die Erfüllung der Forderungen gemäß JAR 21.115 (a) nachgewiesen hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt D eingestuft und zugelassen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung eingereicht worden sind, der auch Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt E durch eine gesonderte Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.118A Pflichten</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und den Pflichten nachzukommen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die in JAR 21.3 festgelegt sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die in JAR 21.105, 21.119 und 21.120 festgelegt sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21.115 (b) (2) ergeben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.118B Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Ergänzung zur Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.119 Handbücher</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Ergänzungen der Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken und er hat der Behörde auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder Propeller hat jedem bekannten Eigentümer einzelner oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage einer Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Auslieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Zusätzlich sind Änderungen zu diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb JAR 21.121 Anwendbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt beschreibt Regelungen für den Nachweis der Übereinstimmung eines einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit den anwendbaren Musterunterlagen, wenn eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht vorliegt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten nur unter der Voraussetzung, daß die Behörde nach Antragstellung zustimmt, daß:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht zweckentsprechend wäre, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) es im Vorgriff auf eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G erforderlich ist, die Zulassung oder Genehmigung von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen gemäß diesem Abschnitt zu erteilen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.122 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jede Person, die Inhaber oder Antragsteller einer Muster- oder Gerätezulassung für das Produkt, oder das Bau- oder Ausrüstungsteil ist oder die eine entsprechende Vereinbarung mit den Antragstellern oder Inhabern einer Muster- oder Gerätezulassung getroffen hat, durch die eine zufriedenstellende Koordinierung zwischen Produktion und Entwicklung gewährleistet ist, kann die Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit dem Muster gemäß diesem Abschnitt beantragen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.124 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Anträge auf die Zustimmung der Behörde zur Führung des Nachweises der Übereinstimmung einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß diesem Abschnitt müssen bei der Behörde schriftlich eingereicht werden und folgendes beinhalten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Angaben zur Unterstützung des Antrags auf Zustimmung der Behörde gemäß JAR 21.121 (b) (1) oder (2), und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) eine Kurzdarstellung der in JAR 21.125 (b) geforderten Angaben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.125 Ausstellung der Zustimmung der Behörde</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde stimmt der Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß diesem Abschnitt schriftlich zu, wenn der Antragsteller:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er ein Stückprüfsystem eingerichtet hat, durch das gewährleistet ist, daß jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) der Behörde ein Handbuch vorgelegt hat, das das in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderte Stückprüfsystem und die Mittel zur Ermittlung von Feststellungen durch das Stückprüfsystem sowie die in JAR 21.127 und 21.128 geforderten Prüfungen beschreibt und die für die Pflichten gemäß JAR 21.130(a) berechtigten Personen namentlich aufführt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die in JAR 21.3 und 21.129(d) geforderte Unterstützung zu leisten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.126 Stückprüfsystem</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Das in JAR 21.125 (a) geforderte Stückprüfsystem muß so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, daß:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) eingehende Werkstoffe und gekaufte oder im Unterauftrag gefertigte Teile, die im fertigen Produkt verwendet werden, den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen entsprechen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) eingehende Werkstoffe und gekaufte oder im Unterauftrag gefertigte Teile ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Bearbeitungs- und Herstellungsverfahren sowie Verfahren des Zusammenbaus, die Einfluß auf die Qualität und die Sicherheit des fertigen Produktes haben, in Übereinstimmung mit Vorgaben durchgeführt worden sind, die für die Behörde annehmbar sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Änderungen am Muster einschließlich des Ersatzes von Werkstoffen gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und vor Einbau in das fertige Produkt geprüft worden sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Das in JAR 21.125 (a) geforderte Stückprüfsystem muß außerdem so beschaffen sein, daß sichergestellt ist, daß</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Teile im Fertigungsablauf auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Musterunterlagen an den Punkten während der Herstellung geprüft werden, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Werkstoffe, an denen Schäden eintreten könnten und die empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen sind, entsprechend gelagert werden und geschützt sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Gültige Konstruktionszeichnungen dem Herstellungs- und Prüfpersonal unmittelbar zugänglich sind und, wenn erforderlich, verwendet werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Ausschußwerkstoffe und -teile so aussortiert und gekennzeichnet werden, daß ein Einbau in das fertige Produkt ausgeschlossen ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Werkstoffe und Teile, die auf Grund von Abweichungen von den Musterunterlagen oder Konstruktionsvorgaben zurückgehalten und für den Einbau in das fertige Produkt in Betracht gezogen werden, einem genehmigten Prüfverfahren bezogen auf Konstruktion und Herstellung unterzogen werden. Die Werkstoffe und Teile, deren Verwendungstauglichkeit nach diesem Verfahren festgestellt wird, müssen entsprechend gekennzeichnet und, wenn eine Nachbearbeitung oder Reparatur erforderlich ist, nochmals geprüft werden. Werkstoffe und Teile, die in diesem Verfahren ausgesondert werden, müssen gekennzeichnet und entsorgt werden, um sicherzustellen, daß sie nicht in das fertige Produkt eingebaut werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die im Rahmen des Stückprüfsystems erstellten Aufzeichnungen verwaltet und, wenn praktikabel, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum fertigen Produkt oder Teil gekennzeichnet werden und der Behörde zugänglich sind und ferner vom Hersteller so aufbewahrt werden, daß die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes erforderlichen Angaben auf Dauer zur Verfügung stehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.127 Prüfungen der Luftfahrzeuge</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Luftfahrzeugen muß ein genehmigtes Verfahren für Abnahmeprüfungen im Flug und am Boden sowie Prüflisten erstellen, anhand derer die hergestellten Luftfahrzeuge für den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125 (a) zu prüfen sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Verfahren für die Abnahmeprüfungen müssen folgendes beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) eine Prüfung der allgemeinen Bedienungseigenschaften,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) eine Prüfung der Flugeigenschaften (unter Verwendung der mustergemäßen Luftfahrzeuginstrumentierung),</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) eine Prüfung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes sämtlicher Luftfahrzeugausrüstungen und -systeme,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) die Feststellung, ob alle Instrumente korrekt beschriftet sind und alle Hinweisschilder und geforderten Flughandbücher nach Abschluß der Prüfflüge vorhanden sind,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) eine Prüfung der Betriebseigenschaften des Luftfahrzeugs am Boden,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) eine Prüfung sonstiger für das zu prüfende Luftfahrzeug spezifischer Punkte.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.128 Prüfungen der Flugmotoren und -propeller</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Hersteller, der Motoren oder Propeller in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt herstellt, muß jeden Motor oder Propeller, soweit es sich um Verstellpropeller handelt, einer geeigneten Funktionsprüfung unterziehen, um festzustellen, ob er über den gesamten Betriebsbereich, für den er als Muster zugelassen ist, einwandfrei arbeitet, um den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125(a) zu erbringen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.129 Pflichten des Herstellers</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen hat:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der Behörde für Prüfungen zugänglich zu machen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die technischen Angaben und Zeichnungen, die die Behörde benötigt, um festzustellen, ob das Produkt mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt, am Ort der Herstellung zu verwalten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) das Stückprüfsystem so auszugestalten, daß die Übereinstimmung der Produkte mit dem Muster und deren Betriebssicherheit gewährleistet sind; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen Unterstützung zu gewähren;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) (1) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung sämtliche Fälle zu melden, in denen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile vom Herstellungsbetrieb freigegeben worden sind und anschließend Abweichungen von den jeweiligen Musterunterlagen festgestellt werden, und er hat in Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung Untersuchungen zur Identifizierung solcher Abweichungen durchzuführen, die zu unsicheren Betriebszuständen führen könnten;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Behörde die gemäß Absatz (e)(1) dieses Paragraphen festgestellten Abweichungen zu melden. Solche Meldungen müssen gemäß JAR 21.3(b)(2) in einer für die Behörde annehmbaren Form erfolgen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) wenn er als Zulieferer eines anderen Herstellungsbetriebs tätig ist, auch den anderen Betrieb zu benachrichtigen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.130 Übereinstimmungsbescheinigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen muß eine Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil ausstellen. Diese Erklärung muß von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, die eine verantwortliche Stellung in dem Herstellungsbetrieb innehat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine Übereinstimmungsbescheinigung muß beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil die Erklärung, daß das Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für jedes Luftfahrzeug die Erklärung, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit JAR 21.127 (a) einer Prüfung am Boden und im Flug unterzogen worden ist; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) für jeden Flugmotor oder Verstellpropeller die Erklärung, daß der Motor oder der Propeller in Übereinstimmung mit JAR 21.128 vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen worden ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Jeder Hersteller eines solchen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils muß -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) mit der ersten Eigentumsübertragung an einem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) mit dem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) mit dem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Flugmotor, einen Propeller, ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung zur Validierung durch die Behörde abgeben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Die Behörde validiert die Übereinstimmungsbescheinigung, wenn sie nach Prüfung feststellt, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und in betriebssicherem Zustand ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.131 Anwendbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt beschreibt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Regelungen für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs sowie verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Genehmigungen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Regelungen für die Führung des Nachweises der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen durch den genehmigten Herstellungsbetrieb.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.133 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb werden von der Behörde nur unter der Voraussetzung akzeptiert, daß:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die Behörde zu dem Schluß kommt, daß für einen festgelegten Arbeitsumfang eine Genehmigung zum Zwecke des Nachweises der Übereinstimmung mit einem bestimmten zugelassenen Gerätemuster angebracht ist, und *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) der Antragsteller selbst Inhaber einer solchen Gerätezulassung ist oder eine solche beantragt hat oder mit dem Antragsteller oder Inhaber einer solchen Gerätezulassung eine geeignete Vereinbarung getroffen hat, die eine ausreichende Koordinierung zwischen Herstellung und Entwicklung gewährleistet. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.134 Antrag *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.143 geforderten Angaben und den gemäß JAR 21.151 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.135 Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb, wenn ihr in ausreichendem Umfang nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.139 Qualitätsmanagement-System</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Herstellungsbetrieb muß nachweisen, daß er ein Qualitätsmanagement-System eingerichtet hat und aufrechterhalten kann. Das Qualitätsmanagement-System muß dokumentiert sein. Dieses Qualitätsmanagement-System muß so beschaffen sein, daß es dem Betrieb ermöglicht, sicherzustellen, daß alle Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die von dem Betrieb oder dessen Partner selbst gefertigt bzw. von Zulieferern oder Unterauftragnehmern bezogen werden, mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen übereinstimmen und in einem sicheren Betriebszustand sind und daß somit die in JAR 21.163 gewährten Rechte wahrgenommen werden können. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Das Qualitätsmanagement-System muß beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Kontrollverfahren für die in Anhang B genannten Elemente, soweit jeweils für den Genehmigungsumfang zutreffend, und *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) eine unabhängige Qualitätssicherungsfunktion zur Überwachung der Übereinstimmung mit den und Eignung der festgelegten Verfahren innerhalb des Qualitätsmanagement-Systems. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu der in JAR 21.145 (c) (2) genannten Person oder Gruppe von Personen bis hin zu dem in JAR 21.145(c)(1) genannten verantwortlichen Geschäftsführer beinhalten, um zu gewährleisten, daß nötigenfalls Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.143 Handbuch *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Herstellungsbetrieb muß der Behörde ein Herstellungsbetriebshandbuch vorlegen, das die in Anhang A aufgeführten Angaben enthält.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Das Herstellungsbetriebshandbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes auf dem jeweils neuesten Stand zu halten, und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übermitteln.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.145 Voraussetzungen für die Genehmigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Herstellungsbetrieb muß auf Grundlage der gemäß JAR 21.143 eingereichten Angaben nachweisen, daß:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Allgemeines. die Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Verfahren und zugehörigen Werkstoffe, der Umfang und die Kompetenz des Personals sowie die allgemeine Organisation für die gemäß JAR 21.165 wahrzunehmenden Pflichten ausreichend sind; *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Angaben und Unterlagen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Herstellungsbetrieb von der Behörde und vom Inhaber der bzw. Antragsteller auf Musterzulassung oder Gerätezulassung mit allen Lufttüchtigkeitsangaben versorgt wird, um die ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den anwendbaren Musterunterlagen festzustellen; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Herstellungsbetrieb über ein Verfahren verfügt, das die korrekte Einbeziehung von Lufttüchtigkeitsangaben in die Fertigungsunterlagen gewährleistet; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) die obigen Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem gesamten Personal, das diese Angaben für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zugänglich gemacht wird;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Organisation</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) ein der Behörde gegenüber verantwortlicher Geschäftsführer ernannt worden ist, dessen Aufgabe es ist, innerhalb des Betriebs dafür Sorge zu tragen, daß die gesamte Herstellung vorschriftsgemäß durchgeführt wird und der Herstellungsbetrieb fortlaufend den im Herstellungsbetriebshandbuch aufgeführten Angaben und Verfahren entspricht; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) eine leitende Person oder eine Gruppe von leitenden Personen unter Festlegung der ihnen zukommenden Befugnisse ernannt worden ist, um sicherzustellen, daß der Betrieb die Forderungen dieses Abschnitts erfüllt. In dieser Hinsicht muß/müssen diese leitende(n) Person(en) dem in Absatz (c)(1) dieses Paragraphen genannten verantwortlichen Geschäftsführer gegenüber direkt verantwortlich sein. Die Kenntnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der ernannten leitenden Person(en) müssen der Wahrnehmung der ihr/ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessen sein; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) den Mitarbeitern auf allen Ebenen die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechenden Befugnisse erteilt worden sind und in Fragen der Lufttüchtigkeit eine vollständige und effektive Koordinierung innerhalb des Herstellungsbetriebs gewährleistet ist;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Freigabeberechtigtes Personal</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die freigabeberechtigten Personen als diejenigen definiert sind, die vom Herstellungsbetrieb die Befugnis erhalten haben, die gemäß JAR 21.163 ausgestellten Bescheinigungen im Rahmen des Genehmigungsumfangs zu unterzeichnen. Die Kenntnisse, die Ausbildung (einschließlich zusätzlicher Aufgaben innerhalb des Betriebs) und die Erfahrung der freigabeberechtigten Personen müssen der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessen sein; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Herstellungsbetrieb eine Liste der freigabeberechtigten Personen führt, die Angaben über den Umfang ihrer Befugnisse enthalten muß; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) das freigabeberechtigte Personal mit einem Nachweis über seine Befugnisse ausgestattet wird. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.147 Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Nach Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb, die sich in bedeutendem Maße auf die Führung des Nachweises der Übereinstimmung oder die Lufttüchtigkeit von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen auswirken, insbesondere Änderungen im Qualitätsmanagement-System, von der Behörde genehmigt werden. Ein Vorschlag für eine solche Änderung muß so bald wie möglich mitgeteilt werden, und der Herstellungsbetrieb muß so früh wie möglich vor Einführung der Änderung gegenüber der Behörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, daß er die Forderungen dieses Abschnitts G weiterhin erfüllt. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Behörde kann die Bedingungen festlegen, unter denen ein nach Abschnitt G genehmigter Herstellungsbetrieb seine Arbeiten während der Einführung der Änderungen fortsetzen darf, es sei denn, die Behörde bestimmt, daß die Genehmigung zeitweilig ausgesetzt wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.148 Änderung der Standorte *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Änderung der Standorte der Fertigungsstätten eines genehmigten Herstellungsbetriebs ist als eine Änderung von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb zu betrachten, die daher die Forderungen in JAR 21.147 erfüllen muß.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.149 Übertragbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Außer im Fall eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher den Paragraphen JAR 21.147 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nicht übertragbar.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.151 Genehmigungsumfang *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Genehmigungsumfang ist Bestandteil einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb. Er beschreibt den Arbeitsumfang, die Produkte und/oder die Geräteart von Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Inhaber die in JAR 21.163 festgelegten Rechte ausüben darf.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  JAR 21.153 Änderungen im Genehmigungsumfang *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Änderung des Genehmigungsumfanges muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.157 Überprüfungen *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Antragsteller auf oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, Überprüfungen einschließlich der Überprüfungen bei Partnern und/oder Unterauftragnehmern durchzuführen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G festzustellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.159 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem sonst durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Herstellungsbetrieb den Nachweis über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G nicht erbringen kann, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) sie durch den Inhaber der Genehmigung oder durch seine Partner oder Unterauftragnehmer daran gehindert wird, die Untersuchungen nach JAR 21.157 durchzuführen, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) sie Beweise dafür findet, daß der Herstellungsbetrieb die Kontrolle für die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile, für die die Genehmigung erteilt ist, nicht auf zufriedenstellende Weise ausübt, oder *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) der Herstellungsbetrieb die Forderungen nach JAR 21.133 nicht mehr erfüllt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.163 Rechte *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Im Rahmen seines gemäß JAR 21.135 erteilten Genehmigungsumfangs kann der genehmigte Herstellungsbetrieb</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) im Fall eines fertiggestellten Luftfahrzeugs und nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne weiteren Nachweis ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr erhalten; *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) im Fall der übrigen Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ohne weiteren Nachweis eine Freigabebescheinigung (JAA Form 1) ausstellen; *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) ein neues von ihm hergestelltes Luftfahrzeug instandhalten und eine Freigabebescheinigung (Release to Service) bezogen auf diese Instandhaltung ausstellen. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.165 Pflichten des Inhabers der Genehmigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß (a) sicherstellen, daß das gemäß JAR 21.143 erstellte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Herstellungsbetriebshandbuch und die Unterlagen, auf die darin Bezug genommen wird, innerhalb des Betriebes als maßgebende Arbeitsunterlagen verwendet werden; *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) den Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit den für die Genehmigung zugrundegelegten Daten und Verfahren führen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) feststellen, daß alle fertiggestellten Luftfahrzeuge mit dem Muster übereinstimmen und sich in einem sicheren Betriebszustand befinden, bevor bei der Behörde Übereinstimmungsbescheinigungen eingereicht werden, oder</absatz><liste><strichliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>feststellen, daß andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile vollständig sind, mit den zugelassenen Entwicklungsunterlagen übereinstimmen und sich in einem sicheren Betriebzustand befinden, bevor die Freigabebescheinigung (JAA Form 1) zur Bescheinigung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wird, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>feststellen, daß andere Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile mit den jeweils anwendbaren Unterlagen übereinstimmen, bevor JAA Form 1 zur Erklärung der Übereinstimmung ausgestellt wird; *)</listelem></strichliste><schluss typ="e1" ct="text">(d) alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten in einer für die Behörde annehmbaren Form aufzeichnen; *)</schluss><schluss typ="e1" ct="text">(e) (1) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung sämtliche Fälle melden, in denen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile vom Herstellungsbetrieb freigegeben und anschließend Abweichungen von den jeweiligen Entwicklungsunterlagen festgestellt worden sind, und er hat in Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung Untersuchungen zur Identifizierung solcher Abweichungen durchzuführen, die zu unsicheren Betriebszuständen führen könnten;</schluss></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Behörde die gemäß Absatz (e) (1) dieses Paragraphen festgestellten Abweichungen melden. Solche Meldungen müssen gemäß JAR 21.3 (b) (2) in einer für die Behörde annehmbaren Form erfolgen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Zulieferer eines anderen Herstellungsbetriebs ist, auch den anderen Betrieb benachrichtigen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung in der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) ein Archivierungssystem einrichten, das Anforderungen an seine Partner, Zulieferer und Unterauftragnehmer beinhaltet und das die Aufbewahrung der Angaben gewährleistet, die die Übereinstimmung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile belegen und die für die Behörde zugänglich sein und solange aufbewahrt werden müssen, daß die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile notwendigen Angaben zur Verfügung gestellt werden können; *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) wenn er gemäß seines Genehmigungsumfangs eine Freigabebescheinigung (als Release to Service) ausstellt, feststellen, daß jedes fertiggestellte Luftfahrzeug der notwendigen Instandhaltung unterzogen worden ist und sich in einem sicheren Betriebzustand befindet, bevor er die Bescheinigung ausstellt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.171 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.173 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Eigentümer (oder der Vertreter des Eigentümers) eines Luftfahrzeugs kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug beantragen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.174 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Jeder Antrag muß folgendes enthalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) - für neue Luftfahrzeuge -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (i) eine Übereinstimmungserklärung (im Falle der Herstellung nach Abschnitt F validiert durch die Behörde), oder im Falle eines importierten Luftfahrzeugs die in JAR 21N174 (a) (1) geforderte Bescheinigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (ii) einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (iii) das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) - für gebrauchte Luftfahrzeuge -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (i) einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         JAR für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (ii) das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (iii) Lebenslaufakten zur Bestimmung des Herstellungs-,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.175 Sprache</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Beschriftungen der Instrumente sowie andere in den anwendbaren JAR geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde annehmbaren Sprache gehalten sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.176 Klassifizierung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Lufttüchtigkeitszeugnisse der Standardklasse sind Zeugnisse, die für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, für die eine Musterzulassung gemäß JAR-21 erteilt worden ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.177 Zusätze oder Änderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Ein Lufttüchtigkeitszeugnis kann nur durch die Behörde mit Zusätzen oder Änderungen versehen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.179 Übertragbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Bei Eigentumswechsel wird das Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug weitergegeben, sofern das Luftfahrzeug in demselben nationalen Register verbleibt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.180 Verfügbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jedes Luftfahrzeug, für das die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, ist der Behörde auf deren Verlangen hin für Prüfungen zugänglich zu machen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.181 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis zeitweilig aussetzen, widerrufen/zurücknehmen oder für ungültig erklären. Lufttüchtigkeitszeugnisse bleiben für den jeweils festgelegten Zeitraum gültig, solange die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR durchgeführt werden und vorausgesetzt das Luftfahrzeug verbleibt in demselben nationalen Register, es sei denn, das Zeugnis wird zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegeben, zeitweilig ausgesetzt, widerrufen/zurückgenommen oder die Behörde hat anderweitig ein Ablaufdatum festgelegt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bei Aussetzung, Widerruf/Rücknahme oder Ablauf der Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses auf Anweisung der Behörde ist das Zeugnis der Behörde auf deren Verlangen zurückzugegeben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Lufttüchtigkeitszeugnis ist ungültig, wenn die Musterzulassung, auf Grund derer es ausgestellt ist, gemäß JAR 21.51 ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wer ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß diesem Abschnitt beantragt, muß nachweisen, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Unbeschadet anderer nationaler Vorschriften, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) für neue Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b) (1) geforderten Unterlagen vorgelegt werden,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) für gebrauchte Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b) (2) geforderten Unterlagen vorgelegt werden, und zwar zusammen mit entweder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) einem von einer JAA-Behörde ausgestellten, zum Zeitpunkt der Übereignung gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) einem Nachweis, daß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (i) das Luftfahrzeug mit den durch eine Musterzulassung und,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        soweit zutreffend durch eine Ergänzung zur Musterzulassung zugelassenen Musterunterlagen sowie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (ii) das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den entsprechenden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        JAR geprüft worden ist, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (iii) die Behörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte oder Änderungen an Produkten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A231 Anwendbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Produkte oder Änderungen an Produkten entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A233 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde nimmt einen Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach diesem Abschnitt JA nur an:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) in Verbindung mit einem Antrag auf Musterzulassung nach JAR 21.15, auf eine Ergänzung zur Musterzulassung nach JAR 21.113 oder auf Erteilung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.603 (a) für einen in Anhang C aufgeführten Artikel oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung, die von einer nationalen Behörde nach anderen Vorschriften als nach JAR-21 erteilt worden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A234 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Zulassungsbehörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.A243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.A251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A235 Bedingungen für die Erteilung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A239 Entwicklungssicherungssystem</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen einzelnen Produkte verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen: *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) sicherzustellen, daß die entwickelten Muster der Produkte oder Änderungen am Muster die anwendbaren Forderungen erfüllen, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) sicherzustellen, daß er seinen Verpflichtungen nachkommt im Rahmen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (i) der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (ii) des nach JAR 21.A251 festgelegten Genehmigungsumfangs;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) die Befolgung und die Angemessenheit der schriftlich niedergelegten Verfahren des Systems in unabhängiger Weise zu überwachen. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu einer Person oder einer Gruppe von Personen, die für die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen zuständig ist, beinhalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten, auf deren Grundlage der Betrieb Nachweiserklärungen und damit verbundene Unterlagen an die Behörde weiterleitet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A243 Geforderte Angaben</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen der Produkte direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.A239 (b) geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A245 Bedingungen für die Genehmigung *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die in Übereinstimmung mit JAR 21.A243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.A239 belegen, daß:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Produkt gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Produktes von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.A245 erfüllt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A249 Übertragbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A251 Genehmigungsumfang *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Umfang der Genehmigung wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten, der Produktkategorien sowie der einzelnen Produkte oder Änderungen daran, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, und der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Produkten genehmigt ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A253 Änderung des Umfangs der Genehmigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A257 Überprüfungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen, einschließlich der Überprüfungen bei Partnerbetrieben und/oder Unterauftragnehmern, durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JA erfüllt sind. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, muß es der Behörde ermöglichen, jegliche Kontrollen sowie Prüfflüge und Prüfungen am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.A239 (b) eingereichten Erklärungen der Erfüllung der Bauvorschriften festzustellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A259 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) bis sie vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zurückgegeben wird oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) bis sie von der Behörde ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) bis zum Ablauf der vorgesehenen Gültigkeitsdauer oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) bis zu einem von der Behörde anderweitig festgelegten Ablaufdatum.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn sie:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) feststellt, daß der Betrieb die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA nicht erfüllt, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner und/oder Unterauftragnehmer an den Überprüfungen gemäß JAR 21.A257 gehindert wird oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Tatsachen feststellt, die belegen, daß das Entwicklungssicherungssystem keine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Entwicklung von Produkten oder von Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung aufrechterhalten kann.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A263 Rechte</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Nach Absatz JAR 21.A257 (b) kann die Behörde Nachweisunterlagen, die von dem Betrieb zwecks -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Erlangung einer Musterzulassung oder einer Zulassung einer großen Änderung an einem Muster,</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Erlangung einer Ergänzung zur Musterzulassung,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Erlangung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.602 (b) eingereicht werden,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  ohne weitere Überprüfung akzeptieren.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb darf im Rahmen des für ihn festgelegten Genehmigungsumfangs:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Änderungen am Muster nach einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Verfahren als „große” oder „kleine” Änderungen einstufen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) eine Zulassung von kleinen Änderungen nach Änderungsverfahren, die mit der Zulassungsbehörde abgestimmt sind, bewirken und entsprechende Angaben oder Anweisungen herausgeben, die eine Erklärung beinhalten, daß der technische Inhalt behördlich genehmigt ist; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) nach behördlicher Zulassung einer großen Änderung am Muster entsprechende Angaben oder Anweisungen herausgeben, die eine Erklärung beinhalten, daß der technische Inhalt behördlich genehmigt ist; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) eine Genehmigung für redaktionelle Änderungen an der Mindestausrüstungsliste und am Flughandbuch des Luftfahrzeugs nach einem mit der Behörde abgestimmten Verfahren bewirken und solche Änderungen mit der Erklärung, daß diese behördlich genehmigt sind, herausgeben;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) mit Ausnahme der geforderten Maßnahmen nach JAR 21.3 (d) technische Mitteilungen herausgeben, die nicht mit Änderungen in Verbindung stehen. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.A265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            Entwicklungsbetrieb</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) den Nachweis zu führen, daß die Muster</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) des Produktes oder Änderungen daran die anwendbaren Forderungen erfüllen und keine die Sicherheit beeinträchtigenden Merkmale aufweisen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) (freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) bei der Behörde Erklärungen und zugehörige Dokumente einzureichen, die die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (c) dieses Paragraphen bestätigen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und Ausrüstungsteile</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B231 Anwendbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Bau- und Ausrüstungsteile entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B233 Antragsvoraussetzungen *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, die die Entwicklung von Bau- oder Ausrüstungsteilen oder Änderungen daran abdeckt, nur entgegen, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß eine solche Genehmigung angebracht ist, um eine Person, die eine Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung beantragt oder besitzt, beim Nachweis der Erfüllung der in den JAR niedergelegten Lufttüchtigkeitsforderungen zu unterstützen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B234 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.B243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.B251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B235 Bedingungen für die Erteilung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B239 Aufsichtssystem des Entwicklungsbetriebes</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Steuerung und Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen Bau- und Ausrüstungsteile verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen, *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) den Antragsteller auf Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung in der in JAR 21.A239 (c) festgelegten Art und Weise bei der Sicherstellung, daß Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen an deren Muster die anwendbaren Forderungen erfüllen, zu unterstützen und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) sicherzustellen, daß er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt in dem Rahmen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (i) der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (ii) des nach JAR 21.B251 festgelegten Genehmigungsumfangs;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) die Befolgung und die Angemessenheit der schriftlich niedergelegten Verfahren des Systems in unabhängiger Weise zu überwachen. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu einer Person oder einer Gruppe von Personen, die für die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen zuständig ist, beinhalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile bzw. durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B243 Geforderte Angaben</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen daran direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.B239 (b) geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B245 Bedingungen für die Genehmigung *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die in Übereinstimmung mit JAR 21.B243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.B239 belegen, daß:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Bau- oder Ausrüstungsteil gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Bau- oder Ausrüstungsteils von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.B245 erfüllt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B249 Übertragbarkeit *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.B247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B251 Genehmigungsumfang *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Genehmigungsumfang wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten und der Kategorien der Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, sowie der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Bau- und Ausrüstungsteilen genehmigt ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B253 Änderung des Genehmigungsumfangs</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jede Änderung des Genehmigungsumfangs muß von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B257 Überprüfungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jede Person, die eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt oder beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JB erfüllt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B259 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) bis sie vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zurückgegeben wird oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) bis sie von der Behörde ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) bis zum Ablauf der vorgesehenen Gültigkeitsdauer oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) bis zu einem von der Behörde anderweitig festgelegten Ablaufdatum.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn sie:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) feststellt, daß der Betrieb die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB nicht erfüllt, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Unterauftragnehmer an den in JAR 21.B257 vorgesehenen Überprüfungen gehindert wird oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Tatsachen feststellt, die belegen, daß das Entwicklungssicherungssystem keine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Entwicklung von Bau- und Ausrüstungsteilen oder von Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung aufrechterhalten kann.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.B265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            Entwicklungsbetrieb</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat - (a) das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen, *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.301 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt enthält (direkt oder durch Querverweise) Verfahrensvorschriften bezüglich der Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.303 Erfüllung der Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Nachweis der Erfüllung anwendbarer Forderungen für Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur geführt werden:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) sofern anwendbar, nach den Verfahren der JTSO-Berechtigung gemäß Abschnitt O oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) sofern anwendbar, nach den JPA-Verfahren gemäß Abschnitt P oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) im Fall von Standardteilen, in Übereinstimmung mit geltenden Industrie- oder staatlichen Spezifikationen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine Zulassung nach JAR ausdrücklich gefordert wird, muß die Erfüllung entweder der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder anderer von der Behörde in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannter Spezifikationen nachgewiesen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) dürfen als Ersatz- oder Änderungsteil nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind; (b) in Übereinstimmung mit Abschnitt Q gekennzeichnet sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr JAR 21.321 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt enthält -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Bescheinigungen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.323 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr nur entgegen von:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) dem Hersteller oder Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines neuen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) dem Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines gebrauchten Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.325 Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Arten von Bescheinigungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr vollständiger Luftfahrzeuge wird in Form eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr erteilt. Solche Zeugnisse berechtigen nicht zur Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr anderer Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) wird in Form einer Freigabebescheinigung (JAA Form 1) entsprechend den anwendbaren JAR erteilt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils. Eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr wird nur erteilt, wenn zusätzlich zur Erfüllung von JAR 21.1 (e) die Behörde zu dem Schluß kommt, daß der Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts keine übermäßige Belastung für die Behörde darstellt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ausnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr. Wenn die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit für die Ausfuhr auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Einfuhrstaates gemäß</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.329 (b) oder 21.331 (b) erteilt wird, müssen die Forderungen,</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">die nicht erfüllt sind, und eventuelle Bauabweichungen zwischen dem auszuführenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteils und dem jeweiligen zugelassenen Muster in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr als Ausnahmen aufgeführt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.327 Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           für die Ausfuhr</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise gestellt und bei der entsprechenden Stelle der Behörde eingereicht werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Jeder Antrag muß folgende Angaben enthalten oder verweisen auf:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) eine Übereinstimmungsbescheinigung (Statement of Conformity) für jedes Luftfahrzeug,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) einen Wägebericht, gegebenenfalls mit einem Beladeplan, für jedes Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) ein Wartungshandbuch für jedes neue Luftfahrzeug, wenn ein solches Handbuch entsprechend den anwendbaren Lufttüchtigkeitsvorschriften gefordert wird,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen. Wenn diese Anweisungen nicht erfüllt werden, muß in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) wenn ein Luftfahrzeug zeitweilige Einbauten für die Auslieferung ins Ausland beinhaltet, eine in das zu verwendende Formular aufzunehmende allgemeine Beschreibung dieser Einbauten zusammen mit einer Erklärung, daß nach Beendigung des Überführungsfluges diese Einbauten entfernt und das Luftfahrzeug in den zugelassenen Bauzustand zurückversetzt wird,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) die Betriebsaufzeichnungen bei gebrauchten Luftfahrzeugen, um den Herstellungs-, Instandhaltungs- und Änderungszustand des Luftfahrzeugs oder des Produktes festzustellen,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren, die für die Konservierung und die Verpackung solcher Luftfahrzeuge zum Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung angewendet werden. In der Beschreibung muß auch die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen angegeben werden,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) das Flughandbuch, soweit auf Grund der anwendbaren Lufttüchtigkeitsvorschriften für das jeweilige Luftfahrzeug gefordert,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) den voraussichtlichen Zeitpunkt, an dem die Dokumente, die am Tage der Antragstellung nicht vorgelegt wurden, verfügbar sein werden,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) eine Erklärung bezüglich des tatsächlichen oder des erwarteten Zeitpunktes, an dem das Eigentumsrecht auf einen ausländischen Erwerber übergeht.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.329 Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde stellt ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn der Antragsteller vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (b) dieses Paragraphen nachweist, daß:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) das Luftfahrzeug mit dem Muster in einem vom Einfuhrstaat akzeptierten Umfang übereinstimmt,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) neue Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt F oder G dieser JAR-21 hergestellt wurden,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) gebrauchte Luftfahrzeuge ein von der Behörde ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis haben oder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen erfüllen,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) das Luftfahrzeug die zusätzlichen Importforderungen des Einfuhrlandes erfüllt,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) alle in JAR 21.327 (b) aufgezählten Dokumente eingereicht worden sind,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit Abschnitt Q dieser JAR-21 gekennzeichnet ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Luftfahrzeug braucht einzelne der anwendbaren Forderungen der Absätze (a)(1) bis (5) dieses Paragraphen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.331 Verwendung von Freigabebescheinigungen für die Ausfuhr</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Freigabebescheinigung wird für andere Produkte als Luftfahrzeuge oder für Bau- oder Ausrüstungsteile in Verbindung mit deren Ausfuhr nur verwendet, wenn</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR ausgestellt wurde, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) das Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder das Bau- oder Ausrüstungsteil die zusätzlichen Importforderungen des Einfuhrlandes erfüllt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder ein Bau- oder Ausrüstungsteil braucht die unter Absatz (a) dieses Paragraphen genannten Forderungen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.335 Pflichten und Verantwortungen des Inhabers einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wenn mit der Behörde des Einfuhrlandes nicht anders vereinbart, hat der Exporteur, der eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr erhält</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) der Behörde des Einfuhrlandes alle Dokumente und Angaben zuzuleiten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Produkte, die ausgeführt werden, notwendig sind, zB Flughandbücher, Wartungshandbücher, Technische Mitteilungen und Zusammenbauanweisungen und andere in den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates vorgeschriebene Unterlagen. Die Dokumente, Angaben und Unterlagen können in jeder den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates entsprechenden Form geliefert werden;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) der Behörde des Einfuhrlandes die Zusammenbauanweisungen des Herstellers und ein von der Behörde (des Ausfuhrlandes) genehmigtes Flugversuchsprogramm zuzuleiten, wenn Luftfahrzeuge in zerlegtem Zustand ausgeführt werden. Diese Anweisungen müssen ausreichend detailliert sein, um die Aufrüst- und Einstellarbeiten und die Prüfungen am Boden zu ermöglichen, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß das Luftfahrzeug im zusammengebauten Zustand der zugelassenen Konfiguration entspricht;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile so zu konservieren und zu verpacken, wie es für den Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung notwendig ist, und die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) die Entfernung zeitweiliger Einbauten, die zum Zweck des Überführungsfluges für die Ausfuhr in ein Luftfahrzeug eingebaut wurden, vorzunehmen oder zu veranlassen und nach Beendigung des Überführungsfluges die zugelassene Konfiguration des Luftfahrzeuges wiederherzustellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt M - Reparaturen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.431 Genehmigung von Reparaturverfahren</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Ein Reparaturverfahren, das nicht im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden ist, muß wie eine Änderung am Muster behandelt und gemäß Abschnitt D oder E genehmigt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte Änderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Unterabschnitt N-A - Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N1 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt N enthält</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verfahrensvorschriften für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (i) die Erteilung von Musterzulassungen für importierte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         Produkte und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (ii) die Zulassung von Änderungen an von den JAA</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         musterzugelassenen Produkten, sofern diese Änderungen von einer Person durchgeführt werden, die außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässig ist und,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (iii) für die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         für importierte Luftfahrzeuge,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter importierter Produkte, ausgenommen Luftfahrzeuge, und bestimmter importierter Bau- und Ausrüstungsteile,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen gemäß den Absätzen (1) und (2) dieses Paragraphen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (1) Dieser Abschnitt N tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn ein Unterabschnitt dieses Abschnitts N nicht anwendbar ist, bleiben die jeweiligen bestehenden Verfahren, die zwischen einer JAA-Behörde und der Behörde des Ausfuhrlandes abgesprochen wurden, gültig.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Die Definitionen und Forderungen in diesem Abschnitt N gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, dessen Musterzulassung von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Genehmigung von Änderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen bereits von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde genehmigt worden sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung gemäß Abschnitt N zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung bzw. Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß festgelegt sind und erfüllt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Ein Antragsteller auf eine Zulassung oder Genehmigung nach Abschnitt N muß eine Person gemäß JAR 21N2 (k) sein. JAR 21N2 Definitionen und zugehörige Verfahren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die „Joint Aviation Authorities” (in Abschnitt N als „JAA” bezeichnet) sind alle diejenigen Behörden, die das „JAA-Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede dieser Behörden in Übereinstimmung mit gemeinsamen Verfahren handelt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) „Die Behörde des Ausfuhrlandes” ist die nationale Behörde des Antragstellers, dessen Behörde nicht Mitglied der JAA ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) „JAA-Behörde” ist eine Behörde, die das Arrangements Document vom 11. September 1990 unterzeichnet hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) „Produkt” im Sinne dieses Abschnitts N ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anmerkungen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) In Unterabschnitt N-O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Teilen und Ausrüstungen zwischen einem JAA-Mitgliedsland und einem Nicht-JAA-Land.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (j) In Mußbestimmungen wird -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  „haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  „müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (k) „Person” ist eine juristische Person, die der nationalen Rechtsprechung ihres Landes unterliegt; sie kann eine Organisation oder ein Unternehmen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (l) „Arrangement” bedeutet eine formale Aufstellung der annehmbaren alternativen Verfahren, mit denen die Behörde des Ausfuhrlandes für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für im Ausfuhrland entwickelte Änderungen die Übereinstimmung mit JAR-21 Abschnitt N bescheinigt und mit denen die JAA diese Übereinstimmung bestätigt findet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N3 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N5 Einleitung eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         zum Zwecke der Einfuhr</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die JAA leiten ein beantragtes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren zum Zwecke der Einfuhr nur ein, wenn sie davon überzeugt sind, daß die Behörde des Ausfuhrlandes ein „Arrangement” unterzeichnet hat oder bereit ist, ein solches „Arrangement” zu unterzeichnen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) das die JAA in die Lage versetzt, festzustellen, daß die von der Behörde des Ausfuhrlandes angewandten Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen des Abschnittes N eine annehmbare Alternative zu den Verfahren der JAR-21 für in einem JAA-Mitgliedsland entwickelte und hergestellte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile darstellen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) das bestätigt, daß die Behörde des Ausfuhrlandes in der Lage ist, verantwortlich bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes mitzuwirken, und für Luftfahrzeuge, daß diese den ICAO Annex 8, Teil 2 erfüllen. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N6 Andere Formen des Arrangements</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Das in JAR 21N5 aufgeführte „Arrangement” und jeder Bezug darauf in Abschnitt N kann die Form von Durchführungsvorschriften bezüglich der Lufttüchtigkeit im Rahmen eines bilateralen Abkommens über Luftverkehrssicherheit haben, das zwischen dem Ausfuhrland und einem Mitgliedsland (oder einer Gruppe von Mitgliedsländern) der JAA abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, diese Durchführungsvorschriften erfüllen die Voraussetzungen des Paragraphen JAR 21N5 und wurden gemeinsam innerhalb der JAA akzeptiert.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    Unterabschnitt N-B - Musterzulassung importierter Produkte JAR 21N11 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für importierte Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N13 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde wird einen Antrag auf Musterzulassung für ein importiertes Produkt nur entgegennehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) der Rechtsprechung eines ICAO-Landes unterliegt, und (b) (1) Inhaberin der von der Behörde des Ausfuhrlandes</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ausgestellten Original-Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung für das jeweilige Produkt ist, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) deren Antrag auf die Original-Musterzulassung oder eine gleichwertige Zulassung für das jeweilige Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N15 Antrag auf Musterzulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung des Paragraphen JAR 21N13 (a) und (b) vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes zur Kenntnis gebracht werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht des zuzulassenden Luftfahrzeugs sowie die vorläufigen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N16 Sonderforderungen *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die JAA schreiben Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die JAA für erforderlich halten, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR angestrebte, zu gewährleisten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N17 Anwendbare Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (i) von den JAA nichts anderes festgelegt ist; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (ii) der Nachweis der Erfüllung der Forderungen auf der Grundlage</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">       eines anderen gültigen Änderungsstandes erbracht werden soll oder gemäß diesem Absatz gefordert wird,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) alle Sonderforderungen, die in Übereinstimmung mit JAR 21N16 (a) vorgeschrieben werden. *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach dem Stichtag für die Festlegung der gemäß JAR 21N17 (a) bestimmten anwendbaren Forderungen in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der JAA damit in direktem Zusammenhang steht.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N19 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N20 Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und er muß, soweit von den JAA gefordert, den JAA die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Antragsteller muß eine von der Behörde des Ausfuhrlandes validierte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorlegen, in der er versichert, daß er die Erfüllung aller anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat, es sei denn, das nach JAR 21N5 abgefaßte Arrangement sieht ein gleichwertiges Verfahren vor.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Flugmotoren und Propeller *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, können die JAA eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller erteilen, wenn</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die Behörde des Ausfuhrlandes dem Antragsteller eine Original-Musterzulassung oder gleichwertige Zulassung (auf deren Basis im Fall von Luftfahrzeugen Lufttüchtigkeitszeugnisse entsprechend ICAO Anhang 8 ausgestellt werden können) für das jeweilige Produkt erteilt hat;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) nachgewiesen worden ist, daß -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) das zuzulassende Produkt die in Übereinstimmung mit JAR 21N17 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt; *)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) der Inhaber der Musterzulassung bereit ist, die Bestimmungen der JAR 21N44 zu erfüllen; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Regelungen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes getroffen worden sind und daß diese im Falle von Luftfahrzeugen mit ICAO Anhang 8, Teil 2, übereinstimmen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) der JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Erfüllung des Absatzes (c) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR21N5 getroffenen Arrangement festgestellt worden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N23 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N25 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N27 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N29 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N31 Musterunterlagen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Musterunterlagen bestehen aus -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) den Zeichnungen und Spezifikationen einschließlich deren Auflistung, die erforderlich sind, um die Bauausführung und die Gestaltungsmerkmale des Produktes zu definieren, für das der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften erbracht wurde;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Angaben über Werkstoffe und Arbeitsverfahren sowie über Methoden der Herstellung und des Zusammenbaus des Produktes, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Produktes mit dem Muster sicherzustellen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) dem Abschnitt „Begrenzungen der Lufttüchtigkeit” in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Forderungen der jeweils zutreffenden JAR;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) allen weiteren notwendigen Angaben, um die Lufttüchtigkeit von späteren Produkten desselben Musters durch Vergleich sicherzustellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Musterunterlagen müssen in angemessener Weise kenntlich gemacht werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N33 Prüfungen und Versuche</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) In Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement muß jeder Antragsteller den JAA einräumen, Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) um die vom Antragsteller gemäß JAR 21N20 (b) vorgelegte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen oder gleichwertige Verfahren anzuerkennen; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) um festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Außerdem dürfen, soweit die JAA nichts anderes bewilligt haben:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte den JAA nur dann für Versuche präsentiert werden, wenn die Forderungen des Absatzes (c)(2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte erfüllt sind; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte vom Zeitpunkt der Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz (c) (2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie den JAA zu Versuchen präsentiert werden, nicht geändert werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Vor den Versuchen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) daß das Muster mit den Lufttüchtigkeitsforderungen, die für die durchzuführenden Versuche von Bedeutung sind, übereinstimmt;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) - für das Prüfstück -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (i) daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (ii) daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        in den Musterunterlagen übereinstimmen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Der Antragsteller muß bei den JAA für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die den JAA für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder das Teil mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmt. Diese Übereinstimmungsbescheinigung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N35 Flugversuche</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Wenn die JAA sich für die Durchführung von Flugversuchen nach JAR 21N33 entscheiden, sollen diese in Übereinstimmung mit den von den JAA festgelegten Sicherheitsbedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die JAA für erforderlich halten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt N zugelassen werden sollen außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Die in Absatz (b) dieses Paragraphen vorgeschriebenen Flugversuche müssen beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden. (d) Flugversuche nach Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N37 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N39 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N41 Musterzulassung *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Musterzulassungsschein, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Kennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die JAA die Übereinstimmung festgestellt haben, und alle weiteren Bedingungen und Grenzen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N43 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N44 Pflichten</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21N49 und 21N55 bis 21N61 zu erfüllen und muß dazu weiterhin Inhaber der Original-Musterzulassung oder der gleichwertigen Zulassung bleiben, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit JAR 21N47 übertragen wurde.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N45 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N47 Übertragbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Musterzulassung darf nur mittels Übergabe des Original-Musterzulassungsscheines (oder gleichwertigen Dokumentes) und an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21N44 zu erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Den JAA muß zufriedenstellend nachgewiesen worden sein, daß der neue Inhaber der Musterzulassung in der Lage ist, die Pflichten gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N49 Verfügbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Musterzulassung hat den JAA den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N50 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N51 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder die Zulassungsbehörde hat ein Datum für deren Ablauf festgesetzt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N53 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N55 Führung von Aufzeichnungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt sind vom Inhaber der Musterzulassung gemäß den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, für die JAA auf Anfrage zur Verfügung zu halten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N57 Handbücher</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller soll die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher erstellen, verwalten und auf dem neuesten Stand halten und den JAA auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N61 Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland wohnhaften Eigentümer eines oder mehrerer importierter Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das importierte Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen zu liefern und diese Unterlagen auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes in den JAA-Mitgliedsländern zugänglich zu machen und jeder anderen Person auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        Unterabschnitt N-D - Änderungen von Musterzulassungen JAR 21N90 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen am Muster und Änderungen der Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer außerhalb eines Mitgliedslandes der JAA ansässigen Person entwickelt werden. (Siehe auch Unterabschnitt N-E)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N91 Einstufung von Änderungen am Muster</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussenden Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21N95 oder 21N97 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N92 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die JAA nimmt einen Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” am Muster eines importierten Produktes nach Unterabschnitt N-D nur vom Inhaber der Musterzulassung entgegen, wenn</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) er Inhaber der Zulassung der großen Änderung durch die Behörde des Ausfuhrlandes ist; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der von ihm gestellte Antrag auf Zulassung der großen Änderung von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Alle anderen außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässigen Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung am Muster eines Produktes müssen diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Abschnitt N-E beantragen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N93 Zulassung von großen Änderungen: Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Sofern das nach JAR 21N5 getroffene Arrangement keine speziellen Regelungen vorsieht, muß bei den JAA ein Antrag auf Zulassung einer großen Änderung an einem Muster in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Antrag muß enthalten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) eine Beschreibung der Änderung mit Bezeichnung:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Forderungen gemäß JAR 21N101, auf deren Grundlage die Änderung mit dem Ziel der Übereinstimmung erstellt wurde;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produktes mit den anwendbaren Forderungen. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N95 Kleine Änderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die JAA lassen eine kleine Änderung an einem zugelassenen Muster zu, wenn nach Änderungsverfahren entsprechend Absatz (b) dieses Paragraphen nachgewiesen wurde, daß das geänderte Produkt die nach JAR 21N101 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster werden mittels Anwendung von Änderungsverfahren, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement beschrieben sind, eingestuft und zugelassen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N97 Große Änderungen: Erfüllung der anwendbaren Forderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster muß -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) den JAA die von diesen geforderten notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in die Musterunterlagen vorlegen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nachweisen, daß das geänderte Produkt mit den in JAR 21N101 (a) und (b) festgelegten anwendbaren Forderungen übereinstimmt;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) wenn in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nicht anders vorgesehen ist, den JAA Nachweisunterlagen zusammen mit den Verfahren, nach denen der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wird, vorlegen; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) die Forderungen der JAR 21N33 und, sofern zutreffend, JAR 21N35 erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) von dem geänderten Muster hergeleitete(n) Baureihe(n).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N99 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wenn von den JAA nicht anders festgelegt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) muß ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem Muster:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) die anwendbaren JAR, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung der Änderung Gültigkeit haben, sowie alle weiteren Änderungsstände, die nach Auffassung der JAA in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuzulassenden Änderung stehen, erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn die JAA der Auffassung sind, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Standards bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die JAA für notwendig erachten, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) aller Sonderforderungen und Änderungen dieser Sonderforderungen, die von den JAA vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, erbringen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N103 Erteilung der Zulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die JAA lassen eine große Änderung an einem Muster zu, wenn -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Antragsteller von der Behörde des Ausfuhrlandes eine Zulassung für diese Änderung erhalten hat;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nachgewiesen worden ist, daß:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    (i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        JAR 21N101 erfüllt; *)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">   (ii) jede Lufttüchtigkeitsforderung, die nicht erfüllt wurde,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        durch Maßnahmen ausgeglichen ist, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (iii) das Produkt keine Merkmale und Eigenschaften aufweist, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich beeinträchtigen können, für den die Zulassung beantragt wird; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) den JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Feststellung der Erfüllung des Absatzes (2) in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen und auf die Änderung des Produktes anwendbaren Arrangement zwischen den JAA und der Behörde des Ausfuhrlandes erfolgte.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N105 Führung von Aufzeichnungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  In Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die nach dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, sind für jede Änderung sämtliche entsprechenden Angaben über die Gestaltung, die Zeichnungen und die Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt für die JAA auf Anforderung zur Verfügung zu halten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Unterabschnitt N-E - Ergänzungen zu Musterzulassungen JAR 21N111 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Unterabschnitt enthält:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer Person entwickelt worden sind, die nicht Inhaber der Musterzulassung ist und die nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anmerkung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Zulassung einer großen Änderung an einem importierten Produkt, die von einem Antragsteller vorgeschlagen wird, der in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist, ist in JAR-21 Abschnitt E geregelt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N112 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von einer Person entgegennehmen, die:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) (1) den Rechtsvorschriften der Behörde unterliegen, die die Original-Musterzulassung für das Produkt erteilt hat, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) den Rechtsvorschriften einer anderen Behörde unterliegt, vorausgesetzt, das gemäß JAR 21N5 mit dieser Behörde getroffene Arrangement beinhaltet besondere Bestimmungen in diesem Sinne; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (1) Inhaber der von der Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellten ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt ist, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) deren Antrag auf eine ursprüngliche Ergänzung zur Musterzulassung oder Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Antrag auf eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21N93 geforderten Beschreibungen und Angaben sowie einen Nachweis enthalten, daß auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung die Einzelheiten, auf denen diese Angaben beruhen, ausreichend sind, außer wenn den JAA überzeugend nachgewiesen wurde, daß eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist und die Behörde des Ausfuhrlandes dazu ihre Zustimmung gibt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N114 Nachweisführung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21N97 erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die JAA erteilen eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn (a) der Antragsteller die Forderungen der JAR 21N103 erfüllt und (b) für den Fall, daß der Antragsteller gemäß JAR 21N113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21N93 vorgelegten Angaben hat, und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß sämtliche Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen in JAR 21N44 und 21N118A wahrgenommen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N116 Übertragbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.118A zu erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Übertragung der Ergänzung zur Musterzulassung muß in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement erfolgen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-D eingestuft und zugelassen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung vorgelegt worden sind, der ebenfalls Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, im Rahmen einer gesonderten Ergänzung zur Musterzulassung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt N-E zugelassen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N118A Pflichten</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu halten, und die Pflichten wahrzunehmen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die in JAR 21N105, 21N119 und 21N120 genannt sind und (c) die implizit in der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21N115 (b)(2) enthalten sind. Auf Grund dessen muß er bis auf weiteres Inhaber der ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung bleiben, es sei denn, diese wurde gemäß JAR 21N116 übertragen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N118B Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Ergänzung zur Musterzulassung für ein Produkt ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem von den JAA anderweitig festgelegten Ablaufdatum.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N119 Handbücher</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Änderungen der Handbücher, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken, zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat den JAA auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Eigentümern eines oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage der Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Lieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betroffene Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Zusätzlich müssen Änderungen in diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes und auf Anforderung jeder anderen Person, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß, zur Verfügung gestellt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Unterabschnitt N-F/G - Übereinstimmung mit dem Muster JAR 21N131 Übereinstimmung mit dem Muster und Zustand für einen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           sicheren Betrieb</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Jedes einzelne Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil muß mit dem von den JAA zugelassenen Muster übereinstimmen und in einem Zustand für einen sicheren Betrieb sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (a) dieses Paragraphen muß gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j"> Unterabschnitt N-H - Lufttüchtigkeitszeugnisse für importierte neue</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Luftfahrzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N171 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Unterabschnitt enthält Forderungen, die die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge betreffen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anmerkung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Forderungen zum Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge, unabhängig davon ob sie importiert sind oder nicht, sind in JAR-21 Abschnitt H geregelt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N174 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antragsteller für ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß zusammen mit dem Antrag seiner JAA-Mitgliedsbehörde folgende Unterlagen vorlegen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) für neue Luftfahrzeuge:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) eine von der Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnete Bescheinigung, in der die Übereinstimmung dieses Luftfahrzeugs mit dem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt wird;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) für jedes Luftfahrzeug ein Wägebericht, gegebenenfalls mit Beladungsplan, in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) das Flughandbuch, wenn in den Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) für gebrauchte Luftfahrzeuge:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">zusätzlich zu den in den Abschnitten (a)(2) und (a)(3) geforderten Unterlagen, die Betriebsaufzeichnungen zur Feststellung des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N175 Sprache</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Instrumentenbeschriftung sowie andere in den anwendbaren JARs geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde des einführenden JAA-Mitgliedslandes annehmbaren Sprache gehalten sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Antragsteller auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses muß nachweisen, daß sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen des Unterabschnitts N-Q gekennzeichnet ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Unbeschadet anderer Vorschriften in nationalen Gesetzen, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt eine JAA-Mitgliedsbehörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) für ein importiertes neues Luftfahrzeug:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die in JAR 21N174 (a) geforderten Unterlagen vorgelegt worden sind und,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nachgewiesen worden ist, daß das Luftfahrzeug so hergestellt wurde, daß es JAR 21N131 erfüllt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) für ein importiertes gebrauchtes Luftfahrzeug nachgewiesen ist, daß die Unterlagen gemäß JAR 21N174 (b) vorgelegt worden sind und daß</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) das Luftfahrzeug mit einem gemäß den Zulassungsverfahren dieser JAR-21 zugelassenen Muster, mit allen anwendbaren Ergänzungen zur Musterzulassung und mit allen anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) das Luftfahrzeug gemäß den zutreffenden JAR geprüft wurde; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) die betreffende JAA-Mitgliedsbehörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster übereinstimmt und in einem sicheren Betriebszustand ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     Unterabschnitt N-K - Importierte Bau- und Ausrüstungsteile JAR 21N301 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Dieser Unterabschnitt enthält (direkt oder durch Querverweis) Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung importierter Bau- und Ausrüstungsteile.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N303 Erfüllung der Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für importierte Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Unterabschnitten N-B, N-D oder N-E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) wo anwendbar, nach den Verfahren zur Erteilung einer JTSO-Berechtigung gemäß Unterabschnitt N-O oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) im Fall von Normteilen, in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden. *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil ausdrücklich eine Zulassung nach JAR gefordert wird, muß die Erfüllung der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder der von den JAA in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannten Spezifikationen nachgewiesen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Importierte Ersatz- oder Änderungsteile oder -ausrüstungen dürfen nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind; (b) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Bau- oder Ausrüstungsteile mit dem zugelassenen Muster bescheinigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         Unterabschnitt N-N - Importierte Motoren und Propeller</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N501 Freigabe von Motoren und Propellern für den Einbau</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Importierte Motoren oder Propeller dürfen nur in ein musterzugelassenes Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn sie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) vom Hersteller einem Abnahmeprüflauf unterzogen worden sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Motoren oder der Propeller mit einem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">    Unterabschnitt N-O - JTSO-Berechtigungen zum Zwecke des Imports JAR 21N600 Definition</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Unterabschnitts umfaßt Bau- oder Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N601 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt enthält:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen für einen nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Hersteller;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) verbindliche Vorschriften für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Im Sinne dieses Unterabschnittes:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Unterabschnitt als JTSO bezeichnet) von den JAA herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren Joint Aviation Requirements nach einem zugelassenen Artikel genügt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N602 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nur von einer Person entgegen, die nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften der Behörde des Ausfuhrlandes einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung beabsichtigt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N603 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Jeder Antrag auf eine JTSO-Berechtigung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben beinhalten, die nach JAR 21N605 gefordert werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn eine Reihe kleiner Änderungen entsprechend JAR 21N611 zu erwarten ist, kann der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des Artikels und die Teilenummern der einzelnen Bauteile mit leeren Klammern dahinter nennen, um zu verdeutlichen, daß zusätzlich Änderungsbuchstaben oder -nummern (oder Kombinationen daraus) gegebenenfalls hinzugefügt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N604 (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N605 Geforderte Angaben</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Antragsteller muß den JAA über die Behörde des Ausfuhrlandes die folgenden Unterlagen vorlegen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) eine Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen, in der bestätigt wird, daß der Antragsteller den Forderungen dieses Unterabschnittes entsprochen hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP). (c) eine Kopie der technischen Angaben, die in der anwendbaren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JTSO gefordert werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N606 Erteilung einer JTSO-Berechtigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die JAA stellen eine JTSO-Berechtigung aus, wenn</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) über die Behörde des Ausfuhrlandes die entsprechende Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorgelegt worden ist, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) nachgewiesen worden ist, daß der Artikel die technischen Voraussetzungen der anwendbaren JTSO erfüllt,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (b) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht worden ist, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) der nach JAR 21N131 geforderte Nachweis der Übereinstimmung entsprechend dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht worden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N607 JTSO-Kennzeichnung und Rechte</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Ausstellung einer JTSO-Berechtigung durch die JAA ermächtigt den Hersteller, den Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Niemand darf einen Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung versehen, wenn er nicht im Besitz einer JTSO-Berechtigung ist, und wenn der Artikel nicht den Leistungsforderungen der anwendbaren JTSO genügt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N608 Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP) *)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Erklärung über Bauausführung und Leistung muß mindestens die folgenden Angaben beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Angaben entsprechend JAR 21N31(a) und (b), mit denen der Artikel und seine Gestaltung sowie die Prüfvorgaben beschrieben werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) gegebenenfalls das Leistungsprofil des Artikels entweder direkt oder durch Verweis auf andere Zusatzdokumente.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) eine Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen, die bescheinigt, daß der Artikel die betreffende JTSO erfüllt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Verweise auf entsprechende Prüfberichte.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Wenn die JTSO verschiedene Erfüllungsstufen zuläßt, müssen die Erfüllungsstufen in der DDP definiert sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die DDP muß mit dem Datum und mit der Unterschrift des Herstellers oder des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers abschließen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N609 Allgemeine verbindliche Regelungen für die Inhaber von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           JTSO-Berechtigungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach diesem Abschnitt N ausgestellte JTSO-Berechtigung besitzt, hat -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) jeden Artikel in Übereinstimmung mit den Verfahren nach JAR 21N606 (d) herzustellen und sicherzustellen, daß der Artikel für den Einbau die entsprechende Sicherheit aufweist;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) für jede Baureihe eines jeden Artikels, für den eine JTSO-Berechtigung erteilt wurde, eine laufende Akte mit den vollständigen technischen Angaben und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit JAR 21N613 anzulegen und zu führen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Originale aller in den anwendbaren JAR für den betroffenen Artikel geforderten Handbücher vorzubereiten, zu verwalten und auf dem neusten Stand zu halten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) den Benutzern in den JAA-Mitgliedsländern und auf Anforderung den JAA diese Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwendung und die Instandhaltung des Artikels notwendig sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) jeden Artikel in Übereinstimmung mit JAR 21N807 (c) zu kennzeichnen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) für jeden Artikel eine Freigabebescheinigung auszustellen, in der die Übereinstimmung des Artikels mit dem zugelassenen Muster entsprechend dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement bestätigt wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N610 Genehmigung von Abweichungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Hersteller, der um Genehmigung einer Abweichung von den Leistungsforderungen einer JTSO ersucht, muß nachweisen, daß die beantragte Abweichung von der Norm durch Maßnahmen oder Gestaltungsmerkmale ausgeglichen wird, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung muß zusammen mit allen dazugehörigen Angaben über die Behörde des Ausfuhrlandes bei den JAA eingereicht werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N611 Änderungen am Muster</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Kleine Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Der Hersteller eines Artikels unter einer gemäß dieser JAR-21 erteilten JTSO-Berechtigung darf kleine Änderungen am Muster (jegliche Änderung, die keine große Änderung ist) ohne weitere Berechtigung durch die JAA vornehmen. In diesem Fall wird für den geänderten Artikel die ursprüngliche Baureihennummer beibehalten (für die Kennzeichnung kleiner Änderungen sollen die Teilenummern abgeändert oder ergänzt werden), und der Hersteller hat den JAA die geänderten Angaben, die für die Erfüllung von JAR 21N603 (b) notwendig sind, mitzuteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Große Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Jede Änderung am Muster durch den Hersteller, die so umfangreich sind, daß sie einer dem Wesen nach vollständigen Prüfung zur Feststellung der Erfüllung einer JTSO bedarf, ist eine große Änderung. Vor der Durchführung einer solchen Änderung muß der Hersteller dem Artikel eine neue Muster- oder Baureihenbezeichnung zuweisen und gemäß JAR 21N603 eine JTSO-Berechtigung beantragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Änderungen durch eine Person, die nicht der im Besitz der JTSO-Berechtigung befindliche Hersteller ist. Eine Änderung am Muster durch eine Person, die nicht der Hersteller ist, der die Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für den Artikel vorgelegt hat, kann nur dann nach diesem Unterabschnitt N-O zugelassen werden, wenn die Person, die um diese Zulassung ersucht, unter Berücksichtigung der Antragsvoraussetzungen nach JAR 21N602 eine gesonderte JTSO-Berechtigung gemäß JAR 21N603 beantragt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N613 Führung von Aufzeichnungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Alle maßgeblichen Angaben zum Muster, sowie Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen, sind in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, festgelegt in dem Arrangement nach JAR 21N5, zu führen und den JAA auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N615 Überprüfungen durch die Behörde</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Auf Verlangen der JAA, übermittelt durch die Behörde des Ausfuhrlandes, und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 abgefaßten Arrangement hat jeder Hersteller eines Artikels unter einer JTSO-Berechtigung es den JAA zu gestatten,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) bei jeglichen Versuchen anwesend zu sein; und (b) die technischen Aufzeichnungen für diesen Artikel zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">überprüfen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N619 Nichterfüllung der anwendbaren Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Das Recht des Herstellers, seinen Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen, kann widerrufen/zurückgenommen oder ausgesetzt werden, wenn die JAA zu dem Schluß kommen, daß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die für die Erteilung der JTSO-Berechtigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die in JAR 21N609 aufgeführten Pflichten des Inhabers nicht mehr wahrgenommen werden; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) der Artikel nachgewiesenermaßen im Betrieb eine unannehmbare Gefährdung verursacht.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N621 Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Außer im Falle einer Eigentumsänderung, die von den JAA in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement behandelt wird, ist eine nach diesem Abschnitt N erteilte JTSO-Berechtigung nicht übertragbar. Sie ist so lange gültig, bis sie zurückgegeben, von der Behörde widerrufen/zurückgenommen oder von der Behörde auf andere Weise für ungültig erklärt wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Unterabschnitt N-Q - Kennzeichnung von importierten Produkten,</b></absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Bau- und Ausrüstungsteilen</b></absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N801 Allgemeines</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Luftfahrzeuge und Flugmotoren. Wer zur Einfuhr in ein JAA-Mitgliedsland bestimmte Luftfahrzeuge oder Flugmotoren herstellt, hat zur Kennzeichnung an diesen Luftfahrzeugen oder diesem Motor ein feuerfestes Schild anzubringen, das durch Einätzen, Einstanzen, Eingravieren oder ein anderes anerkanntes Verfahren mit den in JAR 21N803 aufgeführten Angaben versehen ist. Dieses Schild muß so befestigt sein, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Propeller und Propellerblätter und -naben. Wer zur Einfuhr in ein JAA-Mitgliedsland einen Propeller, Propellerblätter oder Propellernaben herstellt, hat sein Produkt durch Anbringen eines Schildes oder durch Einstanzen, Eingravieren, Einätzen oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Markierung an einer unkritischen Stelle zu kennzeichnen; wobei die Kennzeichnung die in JAR 21N803 aufgeführten Angaben enthalten und so beschaffen sein muß, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bemannte Freiballone. Für bemannte Freiballone muß das in Absatz (a) dieses Paragraphen vorgeschriebene Typenschild an der Ballonhülle und nach Möglichkeit so angebracht sein, daß es für den Benutzer lesbar ist, wenn der Ballon gefüllt ist. Zusätzlich müssen der Korb und jede Brenneranlage dauerhaft und leserlich mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer (oder entsprechendem) und der Werknummer (oder entsprechendem) gekennzeichnet sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N803 Angaben zur Kennzeichnung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die in JAR 21N801 (a) und (b) geforderte Kennzeichnung hat die folgenden Angaben zu umfassen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Name des Herstellers,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bezeichnung des Produktes oder des Bauteiles,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Werknummer des Herstellers,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) alle weiteren von der JAA für notwendig erachteten Angaben. (b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (1) dieses Paragraphen darf niemand die nach Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ohne Genehmigung der JAA verändern, anbringen bzw. entfernen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (2) dieses Paragraphen darf niemand ohne Genehmigung der JAA ein laut JAR 21N801 gefordertes Typenschild entfernen oder anbringen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Personen, die Instandhaltungsarbeiten nach den Bestimmungen anwendbarer JAR durchführen, dürfen in Übereinstimmung mit für die JAA annehmbaren Methoden, Techniken und Verfahren -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ändern, anbringen bzw. entfernen; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) ein nach JAR 21N801 gefordertes Typenschild nötigenfalls für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten entfernen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Niemand darf ein gemäß Absatz (d) (2) dieses Paragraphen entferntes Typenschild an einem anderen Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe als dem (der), von dem (der) es entfernt wurde, anbringen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N805 Kennzeichnung von kritischen Teilen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Wer Importteile herstellt, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und die als kritische Teile eingestuft sind, hat diese Teile dauerhaft und leserlich mit einer Teilenummer (oder entsprechendem) und einer Werknummer (oder entsprechendem) zu kennzeichnen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21N807 JTSO Artikel, Ersatz- und Änderungsteile</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) dieses Paragraphen ist jedes Ersatz- oder Änderungsteil zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß JAR 21N805 dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu versehen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) einer/einem vom Inhaber der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung vorgeschriebenen Bezeichnung, Handelsnamen oder Symbol; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Teilenummer.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach diesem Abschnitt N erteilte JTSO-Berechtigung besitzt, hat jeden Artikel dauerhaft und leserlich mit den folgenden Angaben zu versehen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) dem Namen und der Anschrift des Herstellers;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) dem Handelsnamen, der Musterbezeichnung, der Teilenummer oder der Baureihenbezeichnung des Artikels;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) der Werknummer oder dem Datum der Herstellung des Artikels oder beidem; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) der Nummer der anwendbaren JTSO.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) (Freigelassen)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wenn die JAA zustimmt, daß ein Teil zu klein ist oder daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist, ein Teil mit irgendeiner der in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zu kennzeichnen, muß die dem Teil oder seinem Verpackungsbehälter beigelegte Freigabebescheinigung (oder die entsprechende Bescheinigung) die Angaben enthalten, mit denen das Teil nicht versehen werden konnte.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.600 Definition</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Abschnittes umfaßt Bau- und Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.601 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt enthält:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) verbindliche Regelungen für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. (c) Im Sinne dieser JAR-21:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Abschnitt als JTSO bezeichnet) von der Behörde herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren JAR nach einem zugelassenen Artikel genügt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.602 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung nur von einer Person entgegen, die einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung vorbereitet und die eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G besitzt oder beantragt hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Antragsteller, die eine JTSO-Berechtigung für einen Artikel nach einer JTSO anstreben, die nach Auffassung der Behörde für die Lufttüchtigkeit bedeutsame qualitative Anforderungen an Gestaltung beinhaltet (siehe Anhang C zu JAR 21), müssen eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach Abschnitt JA besitzen oder beantragt haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.603 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Jeder Antrag auf eine JTSO-Berechtigung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.605 geforderten Angaben beinhalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn eine Reihe kleiner Änderungen entsprechend JAR 21.611 zu erwarten ist, kann der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des Artikels und die Teilenummern der einzelnen Bauteile mit leeren Klammern dahinter nennen, um zu verdeutlichen, daß Änderungsbuchstaben oder -nummern (oder Kombinationen daraus) gegebenenfalls angehängt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.605 Geforderte Angaben</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Antragsteller muß bei der Behörde die folgenden Unterlagen einreichen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) eine Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen, in der bescheinigt wird, daß der Antragsteller die Forderungen dieses Abschnittes erfüllt hat,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (Declaration of Design and Performance - DDP),</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) eine Kopie der technischen Angaben, die in der anwendbaren JTSO gefordert werden,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) das Herstellungsbetriebshandbuch (oder einen Verweis darauf), das in JAR 21.143 für die Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb unter Abschnitt G gefordert wird,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Falls JAR 21.602 (b) anwendbar ist, das Handbuch (oder einen Verweis darauf), das in JAR 21.A243 für die Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA gefordert wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.606 Erteilung der Berechtigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde stellt eine JTSO-Berechtigung aus, wenn der Antragsteller -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G erworben hat und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) nachgewiesen hat, daß der Artikel die technischen Forderungen der anwendbaren JTSO in einer für die Behörde annehmbaren Weise erfüllt, und die zugehörige Erklärung der Erfüllung der Forderungen eingereicht hat;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) für Artikel, für die eine Berechtigung nach einer in Anhang C zu JAR-21 genannten JTSO beantragt wird,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA erworben hat;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) gemäß den mit der Genehmigung festgelegten Verfahren den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht und die Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen ausgestellt hat;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) in einer für die Behörde annehmbaren Weise nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, JAR 21.3(b) und (c) zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 61.607 JTSO-Kennzeichnung und Rechte</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Ausstellung einer JTSO-Berechtigung durch die Behörde berechtigt den Hersteller, den Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung zu versehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Niemand darf einen Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung versehen, wenn er nicht im Besitz einer JTSO-Berechtigung ist, und wenn der Artikel nicht den Leistungsforderungen der anwendbaren JTSO genügt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.608 Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Erklärung über Bauausführung und Leistung muß mindestens die folgenden Angaben beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Angaben entsprechend JAR 21.31 (a) und (b), mit denen der Artikel und seine Gestaltung sowie die Prüfvorgaben beschrieben werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) gegebenenfalls das Leistungsprofil des Artikels entweder direkt oder durch Verweis auf andere Zusatzdokumente.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) eine Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen die bescheinigt, daß der Artikel die betreffende JTSO erfüllt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Verweise auf entsprechende Prüfberichte.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Wenn die JTSO verschiedene Erfüllungsstufen zuläßt, müssen die Erfüllungsstufen in der DDP definiert sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die DDP muß mit dem Datum und mit der Unterschrift des Herstellers oder des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers abschließen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.609 Allgemeine verbindliche Regelungen für die Inhaber von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           JTSO-Berechtigungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach dieser JAR-21 ausgestellte JTSO-Berechtigung besitzt, hat -</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) jeden Artikel in Übereinstimmung mit der nach Abschnitt G ausgestellten Genehmigung als Herstellungsbetrieb herzustellen, um zu gewährleisten, daß jeder fertiggestellte Artikel mit dem Muster übereinstimmt und für den Einbau die entsprechende Sicherheit aufweist;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) für jede Baureihe eines jeden Artikels, für den eine JTSO-Berechtigung erteilt wurde, eine laufende Akte mit den vollständigen technischen Daten und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit JAR 21.613 anzulegen und zu führen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Originale aller in den anwendbaren JAR für den betreffenden Artikel geforderten Handbücher vorzubereiten, zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) den Benutzern und der Behörde auf Anforderung diese Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher und deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwendung und die Instandhaltung des Artikels notwendig sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) jeden Artikel, gemäß JAR 21.807 (b) zu kennzeichnen und (f) JAR 21.3 (b) und (c) zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.610 Genehmigung von Abweichungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Hersteller, der um Genehmigung einer Abweichung von den Leistungsforderungen einer JTSO ersucht, muß nachweisen, daß die beantragte Abweichung von der Norm durch Maßnahmen oder Gestaltungsmerkmale ausgeglichen wird, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung muß zusammen mit allen dazugehörigen Angaben bei der Behörde eingereicht werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.611 Änderungen am Muster</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Kleine Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Der Hersteller eines Artikels unter einer gemäß dieser JAR-21 erteilten JTSO-Berechtigung darf kleine Änderungen am Muster (jegliche Änderung, die keine große Änderung ist) ohne weitere Genehmigung durch die Behörde vornehmen. In diesem Fall wird für den geänderten Artikel die ursprüngliche Baureihennummer beibehalten (für die Kennzeichnung kleiner Änderungen sollen die Teilenummern abgeändert oder ergänzt werden), und der Hersteller hat der Behörde die geänderten Angaben, die für die Erfüllung der JAR 21.603 (b) notwendig sind, mitzuteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Große Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Jede Änderung am Muster durch den Hersteller, die so umfangreich ist, daß sie einer dem Wesen nach vollständigen Prüfung zur Feststellung der Erfüllung einer JTSO bedarf, ist eine große Änderung. Vor der Durchführung einer solchen Änderung muß der Hersteller dem Artikel eine neue Muster- oder Baureihenbezeichnung zuweisen und bei der Behörde eine Berechtigung gemäß JAR 21.603 beantragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Änderungen durch eine Person, die nicht der im Besitz der JTSO-Berechtigung befindliche Hersteller ist. Eine Änderung am Muster durch eine Person, die nicht der Hersteller ist, der die Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für den Artikel vorgelegt hat, kann nur dann nach diesem Abschnitt O zugelassen werden, wenn die Person, die um diese Zulassung ersucht, eine gesonderte JTSO-Berechtigung gemäß JAR 21.603 beantragt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.613 Führung von Aufzeichnungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Zusätzlich zu den Forderungen zur Führung von Aufzeichnungen an das oder in Verbindung mit dem Qualitätsmanagement-System sind alle maßgeblichen Angaben über die Gestaltung des Musters, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen, der Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die erforderlichen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Artikels und des musterzugelassenen Produktes, in das der Artikel eingebaut ist, liefern zu können.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.615 Überprüfung durch die Zulassungsbehörde</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder Hersteller eines Artikels unter einer JTSO-Berechtigung hat der Behörde auf deren Verlangen zu gestatten,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) bei jeglichen Prüfungen anwesend zu sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die technischen Aufzeichnungen für diesen Artikel zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">überprüfen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.619 Nichterfüllung der anwendbaren Forderungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Das Recht des Herstellers, seinen Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen, kann widerrufen/zurückgenommen oder ausgesetzt werden, wenn die Behörde zu dem Schluß kommt, daß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) die für die Erteilung der JTSO-Berechtigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) die unter JAR 21.609 aufgeführten Pflichten des Inhabers nicht mehr wahrgenommen werden; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) der Artikel nachgewiesenermaßen im Betrieb eine unannehmbare Gefährdung verursacht.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.621 Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Außer im Falle einer Eigentumsänderung beim Inhaber der Berechtigung, die als wesentliche Änderung betrachtet und daher die Forderungen der JAR 21.147 und gegebenenfalls JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine gemäß JAR-21 erteilte JTSO-Berechtigung nicht übertragbar. Sie ist so lange gültig, bis sie zurückgegeben, widerrufen/zurückgenommen oder von der Zulassungbehörde auf andere Weise für ungültig erklärt wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt P - JPA-Berechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.701 Anwendbarkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Dieser Abschnitt enthält:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer JPA-Berechtigung für Ersatz- und Änderungsteile;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) verbindliche Regelungen für die Inhaber einer JPA-Berechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. (c) Im Sinne dieses Abschnittes ist eine JPA-Berechtigung die Berechtigung, Teile mit den Buchstaben JPA zu kennzeichnen, und gleichzeitig die Genehmigung zur Entwicklung und Herstellung eines Teiles für den Einbau in ein musterzugelassenes Produkt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nur für ein Änderungsteil, wenn ein solches Teil einer kleinen Änderung gemäß JAR 21.95 an dem zugelassenen Produkt entspricht. Sie dürfen nicht für ein Teil angewandt werden, das als kritisches Teil eingestuft worden ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.703 Antragsvoraussetzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer JPA-Berechtigung nur von einer Person entgegen, die ein Ersatz- oder Änderungsteil für ein musterzugelassenenes Produkt herstellt oder dessen Herstellung vorbereitet und die eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G besitzt oder beantragt hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.705 Antrag</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Antrag auf eine JPA-Berechtigung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und folgendes beinhalten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) im Falle eines Änderungteils den Nachweis der Zulassung oder des Antrages auf Zulassung des Teils als kleine Änderung am Muster eines Produktes gemäß JAR 21.95 (a),</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) im Falle eines Ersatzteiles den Nachweis, daß das Ersatzteil nach JAR 21.303 (a) zugelassen ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) einen Antrag auf die Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder auf eine Erweiterung dieser Genehmigung gemäß JAR 21.134 bzw. 21.153, welche die Herstellung des Änderungs- oder Ersatzteils abdeckt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.707 Erteilung einer JPA-Berechtigung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Behörde erteilt eine JPA-Berechtigung, wenn sie (a) im Falle eines Änderungsteils den Einbau des Teiles als eine</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">kleine Änderung am musterzugelassenen Produkt nach JAR 21.95 zugelassen hat, oder im Falle eines Ersatzteils dem Nachweis, daß das Teil zugelassen ist, zugestimmt hat und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) dem Antragsteller eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G erteilt hat, die die Herstellung des Änderungs- oder Ersatzteils abdeckt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.709 Gültigkeitsdauer</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die JPA-Berechtigung bleibt gültig, solange die nach Abschnitt G erteilte Genehmigung als Herstellungsbetrieb gültig ist und solange die Gerätezulassung für das Teil nicht durch eine Maßnahme im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsanweisung geändert wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die JPA-Berechtigung kann von der Behörde widerrufen/zurückgenommen werden, wenn die Forderungen der JAR-21 nicht erfüllt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.711 Pflichten</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer JPA-Berechtigung hat</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) jedes Teil in Übereinstimmung mit der nach Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb herzustellen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) JAR 21.3 (b) und (c) zu erfüllen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) jedes hergestellte Teil in Übereinstimmung mit JAR 21.807 (b) zu kennzeichnen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.713 Rechte</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber einer JPA-Berechtigung ist über seine Rechte als Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hinaus berechtigt, die hergestellten Teile mit der JPA-Kennzeichnung gemäß JAR 21.807 zu versehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wer eine solche Berechtigung nicht besitzt, darf ein Ersatz- oder Änderungsteil nicht mit den Buchstaben JPA kennzeichnen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.801 Allgemeines</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Luftfahrzeuge und Flugmotoren. Jeder, der ein Luftfahrzeug oder einen Flugmotor auf der Grundlage einer Musterzulassung oder Genehmigung als Herstellungsbetrieb herstellt, hat zur Kennzeichnung an diesem Luftfahrzeug oder diesem Motor ein feuerfestes Schild anzubringen, das durch Einätzen, Einstanzen, Eingravieren oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Kennzeichnung mit den in JAR 21.803 aufgeführten Angaben versehen ist. Dieses Schild muß so befestigt sein, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Propeller und Propellerblätter und -naben. Jeder, der einen Propeller, ein Propellerblatt oder eine Propellernabe auf der Grundlage einer Musterzulassung oder Genehmigung als Herstellungsbetrieb herstellt, hat sein Produkt durch Anbringen eines Schildes oder durch Einstanzen, Eingravieren, Einätzen oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Markierung an einer unkritischen Stelle zu kennzeichnen; wobei die Kennzeichnung die in JAR 21.803 aufgeführten Angaben enthalten und so beschaffen sein muß, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bemannte Freiballone. Für bemannte Freiballone muß das in Absatz (a) dieses Paragraphen vorgeschriebene Typenschild an der Ballonhülle und nach Möglichkeit so angebracht sein, daß es für den Benutzer lesbar ist, wenn der Ballon gefüllt ist. Zusätzlich müssen der Korb und jede Brenneranlage dauerhaft und leserlich mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer (oder entsprechendem) und der Werknummer (oder entsprechendem) gekennzeichnet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) (Freigelassen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.803 Angaben zur Kennzeichnung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die in JAR 21.801 (a) und (b) geforderte Kennzeichnung hat die folgenden Angaben zu umfassen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Name des Herstellers,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bezeichnung des Produktes oder des Bauteiles,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Werknummer des Herstellers,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) alle weiteren von der Behörde für notwendig erachteten Angaben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (1) dieses Paragraphen darf niemand die nach Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ohne Genehmigung der Behörde anbringen, verändern oder entfernen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (2) dieses Paragraphen darf niemand ohne Genehmigung der Behörde ein nach JAR 21.801 gefordertes Typenschild anbringen oder entfernen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Personen, die Instandhaltungsarbeiten nach den Bestimmungen von anwendbaren JAR durchführen, dürfen in Übereinstimmung mit für die Behörde annehmbaren Methoden, Techniken und Verfahren -</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe anbringen, ändern oder entfernen; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) ein nach JAR 21.801 gefordertes Typenschild nötigenfalls während der Instandhaltungsarbeiten entfernen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Niemand darf ein gemäß Absatz (d) (2) dieses Paragraphen entferntes Typenschild an einem anderen Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe als dem (der), von dem (der) es entfernt wurde, anbringen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Jeder, der ein Teil herstellt, das in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden soll und als kritisches Teil eingestuft ist, hat dieses Teil dauerhaft und leserlich mit einer Teilenummer (oder entsprechendem) und einer Werknummer (oder entsprechendem) zu kennzeichnen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR 21.807 JTSO-Artikel, Ersatz- und Änderungsteile</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (c) und (d) dieses Paragraphen ist jedes Ersatz- oder Änderungsteil zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß JAR 21.805 dauerhaft und leserlich durch den Hersteller mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) einer/einem vom Inhaber der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung bestimmten Bezeichnung, Handelsnamen oder Symbol; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der Teilenummer.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine JTSO-Berechtigung gemäß JAR-21 erhalten hat, hat jeden Artikel dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) dem Namen und der Anschrift des Herstellers.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) dem Handelsnamen, der Musterbezeichnung, der Teilenummer oder der Baureihenbezeichnung des Artikels,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) der Werknummer oder dem Datum der Herstellung des Artikels oder beidem,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) der Nummer der anwendbaren JTSO.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Inhaber einer JPA-Berechtigung hat das Teil dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) den Buchstaben JPA,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) seiner Bezeichnung, seinem Handelsnamen oder Symbol; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) der Teilenummer.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wenn die Behörde zustimmt, daß ein Teil zu klein ist oder daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist, ein Teil mit irgendeiner der in Absatz (a) oder (b) oder (c) dieses Paragraphen geforderten Angaben zu kennzeichnen, muß die dem Teil oder seiner Verpackung beigelegte Freigabebescheinigung die Angaben enthalten, mit denen das Teil nicht versehen werden konnte.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.9" paperw="595.3" margl="70.9" margr="70.9" margt="70.9" margb="56.7" headerd="35.45" footerd="35.45" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" />
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