Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,
Text
Löschung von Eintragungen
§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wennParagraph 10, (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wenn
eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder
hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
Der Luftfahrzeughalter hat eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
(2)Absatz 2Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn
im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oderim Falle der Eintragung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) beantragt worden ist, oderinnerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im Paragraph 44, genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) beantragt worden ist, oder
die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder
rechtskräftig festgestellt worden ist, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oderrechtskräftig festgestellt worden ist, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 45,) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im Paragraph 44, genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im Paragraph 44, genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
Den Eigentümern ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik zu entfernen.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).