Kurztitel

Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zwei Arbeitsproben zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen,
    2. Ziffer 2
      Anreißen,
    3. Ziffer 3
      Feilen,
    4. Ziffer 4
      Schneiden,
    5. Ziffer 5
      Bohren,
    6. Ziffer 6
      Gewindeschneiden von Hand,
    7. Ziffer 7
      Bördeln,
    8. Ziffer 8
      Einziehen,
    9. Ziffer 9
      Treiben,
    10. Ziffer 10
      Sicken,
    11. Ziffer 11
      Biegen,
    12. Ziffer 12
      Runden,
    13. Ziffer 13
      Gasschmelzschweißen und Schutzgasschweißen,
    14. Ziffer 14
      Schleifen,
    15. Ziffer 15
      Lackieren eines vorbereiteten Teiles mit kleiner Beschädigung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 1/2 Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 8 1/2 Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung von Schweißarbeiten,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung der Oberflächenbehandlung,
    4. Ziffer 4
      Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20000028

Dokumentnummer

NOR40000355