Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zwei Arbeitsproben zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Ziffer einsMessen,
- Ziffer 2Anreißen,
- Ziffer 3Feilen,
- Ziffer 4Schneiden,
- Ziffer 5Bohren,
- Ziffer 6Gewindeschneiden von Hand,
- Ziffer 7Bördeln,
- Ziffer 8Einziehen,
- Ziffer 9Treiben,
- Ziffer 10Sicken,
- Ziffer 11Biegen,
- Ziffer 12Runden,
- Ziffer 13Gasschmelzschweißen und Schutzgasschweißen,
- Ziffer 14Schleifen,
- Ziffer 15Lackieren eines vorbereiteten Teiles mit kleiner Beschädigung.