Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
18.09.1999
31.12.2026
50/04 Berufsausbildung
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |||
1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||||||
2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||||||
3. | Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Nieten | Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung:Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen | Fertigkeiten in der Werkstoff- bearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Schleifen | Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen | |||
4. | - | - | Autogenes Brennschneiden | ||||
5. | - | Kaltbearbeitungsverfahren: Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden, Aufziehen, Einziehen | |||||
6. | - | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Kleben, Löten, Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage, Widerstandsschweißen, Schutzgasschweißen | |||||
7. | Verwenden von Meßgeräten und Prüfgeräten | ||||||
8. | - | - | Anschlagen und Einpassen | ||||
9. | - | Reparatur von Kunststoffteilen | |||||
10. | Ausbau und Einbau von Fahrzeugteilen und Kraftfahrzeugteilen, Ausrüstung und Zubehör | ||||||
11. | - | Ausbau und Einbau von Fahrzeugverglasung und Kraftfahrzeugverglasung | |||||
12. | - | Feststellen von Schäden an der Karosserie | - | ||||
13. | Lesen von einfachen Werkzeichnungen | Lesen von Werkzeichnungen | |||||
14. | Anfertigen von Skizzen | ||||||
15. | - | Kenntnis über einfache Störungen an der elektrischen Anlage und deren Beseitigung | |||||
16. | - | Erkennen und Beheben von einfachen Störungen an der elektrischen Anlage | |||||
17. | Kenntnis der Fahrzeugkonstruktion | - | |||||
18. | Abdecken | - | - | ||||
19. | Prüfen und Behandeln von Untergründen | - | |||||
20. | Aufbringen und Schleifen von Füll-, Grund- und Deckmaterial | ||||||
21. | Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger Materialien | ||||||
22. | - | - | Nuancieren von Farben nach Mustern und Vorgaben | ||||
23. | Polieren und Ausfertigen | - | |||||
24. | - | Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung | - | ||||
25. | - | Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen; Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren | Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen;Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren, auch in Luftpinseltechnik | ||||
26. | Grundkenntnisse kraftfahrzeugtechnischer Vorschriften | - | - | - | |||
27. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements, Durchführen von Qualitätskontrollen | |||||
28. | Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung | ||||||
29. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | ||||||
30. | Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||||||
31. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||||
32. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||||||
33. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||||
Werkstoffbearbeitung, Gewindeschneiden, Füllmaterial, Grundmaterial,
Qualitätskontrolle
14.07.2026
20000028
NOR40000353