Kurztitel

Reprografie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.09.1999

Text

Lehrberuf in der Medienwirtschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Reprografie mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reprograf oder Reprografin) zu bezeichnen.