BGBl. II Nr. 341/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
18.09.1999
Text
Lehrberuf in der Medienwirtschaft
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Reprografie mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reprograf oder Reprografin) zu bezeichnen.