Kurztitel

26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Funkdienst” einen Dienst, der die Übermittlung, die

Aussendung und den Empfang von Funkwellen für Zwecke des

Fernmeldeverkehrs umfasst;

  1. Ziffer 2
    „Netzbetreiber” den Erbringer von öffentlichen

Telekommunikationsdiensten, insbesondere einen Inhaber einer

Konzession zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten;

  1. Ziffer 3
    „Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in

beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;

  1. Ziffer 4
    „Richtfunkverteilsystem” ein digitales Funksystem des festen

Funkdienstes, das aus einer zentralen Funkstelle und mehreren

Teilnehmerfunkstellen besteht, die mit der zentralen

Funkstelle in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen;

  1. Ziffer 5
    „Zentrale Funkstelle” die Funkstelle eines

Richtfunkverteilsystems, mit der die Teilnehmerfunkstellen in

Funkverbindung stehen;

  1. Ziffer 6
    „Teilnehmerfunkstelle” die Funkstelle eines

Richtfunkverteilsystems, die mit einer zentralen Funkstelle

als Gegenstelle in Funkverbindung steht;

  1. Ziffer 7
    „Versorgungsbereich” ein Gebiet, in dem sich die Standorte

der zentralen Funkstellen und aller mit diesen zentralen

Funkstellen zusammenarbeitenden Teilnehmerfunkstellen eines

Betreibers befinden und dessen Fläche nicht mehr als 400 km2

beträgt;

  1. Ziffer 8
    „Sektor” den von einer bestimmten Antenne einer zentralen

Funkstelle versorgten Teil eines Versorgungsbereiches;

  1. Ziffer 9
    „Trägerleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender

während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender

Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

  1. Ziffer 10
    „Antennengewinn” das Verhältnis der Leistung, die am Eingang

eines isotropen Strahlers benötigt wird, zu der Leistung, die

dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die

beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben

Entfernung dieselbe Leistungsflussdichte erzeugen. Wenn nichts

anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn

einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der

Strahlung der Hauptkeule;

  1. Ziffer 11
    „Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)” die in eine

bestimmte Richtung abgestrahlte Leistung, die sich aus der

Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen

Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des

Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

  1. Ziffer 12
    „Schädliche Störung” jede Aussendung, Ausstrahlung oder

Beeinflussung, welche die Abwicklung des Verkehrs eines in

Übereinstimmung mit der einen integrierenden Bestandteil des

Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998,,

bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk)

betriebenen Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, behindert

oder mehrmals unterbricht.

  1. Absatz 2,In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

  1. Ziffer eins
    „CEPT” European Conference of Postal and Telecommunications

Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für

Post und Telekommunikation);

  1. Ziffer 2
    „EN” Europäische Norm;

  1. Ziffer 3
    „ITU” International Telecommunication Union (Internationale

Fernmeldeunion).