Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.09.1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch eins

Zulässige Angaben und Kriterien für natürliche Mineralwässer

Angaben

Kriterien

Mit geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt mehr als 1 500 mg/l

Bicarbonathaltig

Der Bicarbonatgehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig

Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig

Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig

Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig

Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig

Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig

Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Säuerling

Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l

Natriumhaltig

Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung (nach Entfernen der Kohlensäure, zB durch Erwärmen)

Höchstwerte an:

Natrium 20 mg/l, Kalium 10 mg/l, Calcium 175 mg/l, Magnesium 50 mg/l 1), Fluorid 1,5 mg/l, Chlorid 50 mg/l, Jodid 0,1 mg/l, Nitrat 10 mg/l, Nitrit 0,02 mg/l, Sulfat 240 mg/l 2), Hydrogencarbonat 550 mg/l

Geeignet für natriumarme Ernährung

Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

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1) 50 bis 70 mg/l nur dann, wenn der ionenäquivalente Anteil des Calciums um mindestens 20% über jenem des Magnesiums liegt.

2) 240 bis 300 mg/l nur dann, wenn den Sulfat-Ionen ein zumindest gleich hoher ionenäquivalenter Anteil an Calcium-Ionen gegenübersteht.

Außerdem: Beträgt der Gesamtionengehalt mehr als 200 mg/l, darf die chemische Charakteristik des Wassers nicht auf Magnesiumsulfat oder Magnesium-Natrium-Sulfat lauten.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000094