Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.
Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 6
10.09.1999
82/05 Lebensmittelrecht
12.10.2017
20000003
NOR40000063